Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr. in Sembacher und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S M, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Oktober 2024, LVwG-AV-487/001-2024, betreffend einen Bauauftrag zur Entfernung eines Padelcourts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde Klosterneuburg Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K vom 12. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgetragen, eine auf einer näher genannten Liegenschaft in der Katastralgemeinde W ohne Baubewilligung errichtete und näher beschriebene Steinschlichtung samt darauf montierter Holzeinfriedung sowie einen im Grünlandanteil gelegenen „Padelcourt“ „mit den Ausmaßen von ca. 10 x 20 m, bestehend aus dem Spielfeld samt Betonfundament, rundumlaufenden Glaswänden mit einer Höhe von ca. 3 Metern, welche durch Stahltraversen fixiert sind, und einer Flutlichtanlage mit 4 Stahlmasten“, binnen einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2024 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde K (im Folgenden: belangte Behörde) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung mit näherer Begründung keine Folge.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht-nach Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik und Durchführung eines Ortsaugenscheins samt einer daran anschließenden mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als die Entfernungsfrist betreffend die-hier nicht maßgebliche-Steinschlichtung mit zwölf Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte den Bescheid der belangten Behörde und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht-zu dem allein revisionsgegenständlichen Padelcourt-die unstrittigen Feststellungen zugrunde, dass der Revisionswerber seit 2020 Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei und dieses teils als „Bauland-Agrargebiet“ und teils als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Offenlandflächen“ gewidmet sei. Im Zuge der Errichtung eines mit Bescheid vom 11. Mai 2021 bewilligten und näher bezeichneten Bauvorhabens sei im als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Offenlandflächen“ gewidmeten Gebiet auch ein Padelcourt mit den Maßen 20 x 10 m errichtet worden. Dieser Padelcourt sei mit einer Umfassung („Käfig“) aus einer Stahl-Glaskonstruktion (bestehend aus Verbundsicherheitsglas und einem Maschendrahtzaun) mit einer Höhe von 3 m ausgestattet worden. Der Unterbau (Padeltennisbelag) bestehe aus verdichtetem Grädermaterial mit Kunstrasenteppichaufbau und sei entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B 2606 („Sportstätten“) errichtet worden. Die Steher zwischen den Ausfachungen des „Käfigs“, bei dem es sich samt der Flutlichtanlage um ein vorgefertigtes Systemelement handle, seien auf Betonfundamenten errichtet; auf vier Stehern seien Flutlichtelemente montiert. Der Padelcourt werde zum Spielen von Padeltennis und anderen Ballsportarten verwendet. Für seine Herstellung sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und er sei kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Für den Padelcourt liege keine Baubewilligung vor.
5 In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, dass es sich beim Padelcourt um eine sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt (ab dem Jahr 2021) bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handle, weil für die Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei und eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bestehe. Eine Ausnahme nach § 17 Z 9 NÖ BO 2014 komme nicht in Betracht, weil der Padelcourt schon nach seinem Wortsinn und seiner Ausgestaltung kein „Gerät“, daher kein „Spiel- und Sportgerät“, sondern ein „Sport- bzw. Spielfeld“ darstelle.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung, somit ausschließlich in Bezug auf den Padelcourt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz in gesetzmäßiger Höhe zu verpflichten. In der Zulässigkeitsbegründung vertritt der Revisionswerber die Ansicht, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der „Spiel- und Sportgeräte“ iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014 abgewichen (Hinweis auf VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254). Darüber hinaus fehle es zum Begriff und zur Einstufung als „Sportgerät“ an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes könne § 17 Z 9 NÖ BO 2014 nicht als klare und eindeutige Bestimmung qualifiziert werden.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten ein Vorverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision, in eventu das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu beauftragen und die außerordentliche Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist mangels Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Sportgerät“ in § 17 Z 9 NÖ BO 2014 zulässig.
9 Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, lauten auszugsweise:
„ § 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[...]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[...]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[...]
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[...]
§ 17
Bewilligungs , anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[...]
9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
[...]
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
[...]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
[...]“.
10 Der Revisionswerber stellt außer Streit, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Padelcourt um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handelt. Er wendet sich jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der zufolge der Padelcourt kein „Spiel- oder Sportgerät“ iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014 darstelle.
11 Der Revisionswerber vertritt dazu unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0254, die Ansicht, dass ein Spiel- und Sportgerät jedes für das Spielen oder den Sport geeignete und dazu bestimmte Gerät oder jede solche Vorrichtung sei, und zwar unabhängig von dessen bzw. deren Größe und Ausmaßen. Da der Padelcourt unstrittig zum Spielen von Padeltennis und anderen Ballsportarten genutzt werde und somit der sportlichen Betätigung von Menschen diene, handle es sich-unabhängig von seiner Größe-um ein Sportgerät und damit um ein bewilligungs- bzw. meldefreies Vorhaben iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014. Der Abbruchauftrag sei daher rechtswidrig.
12 Der Begriff „Sportgerät“ wird weder in den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ BO 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 definiert. Die Gesetzesmaterialien zu § 17 Z 9 NÖ BO 2014 (vgl. den Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014) enthalten in Bezug auf die genannte Regelung betreffend „Spiel- und Sportgeräte“ keine Erläuterungen (vgl. zu all dem VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0165, Rn. 29 und 30).
13 Im allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet der Begriff „Sportgerät“ ein „Gerät zum Ausüben einer Sportart“ (vgl. Brockhaus/Wahrig , Deutsches Wörterbuch, 5. Band, 856) bzw. einen „Gegenstand, an dem oder mit dem sportliche Übungen ausgeführt werden“ (vgl. Duden , Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 2454). Als „Gerät“ wird nicht nur ein „(beweglicher) Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird“, sondern auch eine „dem Turnen dienende Vorrichtung“ bezeichnet (vgl. Duden , Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage, S. 430; im ähnlichen Sinn auch Brockhaus/Wahrig , Deutsches Wörterbuch, 3. Band, 156). Daraus ergibt sich, dass unter einem „Sportgerät“ seinem Wortsinn nach ein funktional eingesetzter Gegenstand oder eine Vorrichtung zu verstehen ist, der bzw. die nach seiner bzw. ihrer objektiven Zweckbestimmung für die sportliche Betätigung von Menschen bestimmt ist, also typischerweise dazu dient, eine Sportart auszuüben oder sportliche Übungen durchzuführen. Unter dem Begriff „Court“ hingegen ist in diesem Zusammenhang das Spielfeld eines Tennisplatzes zu verstehen (vgl. Duden , Das Fremdwörterbuch, Band 5, 11. Auflage, S. 221), wobei als Spielfeld eine abgegrenzte Fläche für sportliche Spiele zu verstehen ist (vgl. Duden , Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage, S. 872; vgl. auch die dazu in Duden , Das Synonymwörterbuch, Band 8, 6. Auflage, S. 837, genannten Synonyme „Gelände, Platz, Spielfläche; ( Sport ): Feld“).
14 Der verfahrensgegenständliche Padelcourt im Ausmaß von ca. 10 x 20 m, bestehend aus dem Spielfeld samt Betonfundament, rundumlaufenden Glaswänden mit einer Höhe von ca. 3 m und einer Flutlichtanlage mit vier Stahlmasten, soll nach dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Spielen von Padeltennis und anderen Ballsportarten genutzt werden. Angesichts seiner Zweckbestimmung und baulichen Ausgestaltung ist der Padelcourt daher vor dem Hintergrund der obigen Begrifflichkeiten, die offenbar-mangels eigenständiger Definition-auch vom Baurechtsgesetzgeber zugrunde gelegt wurden, als (abgegrenztes) Spielfeld für sportliche Spiele zu qualifizieren. Ein Spielfeld mit einem Sportgerät gleichzusetzen, wie es dem Revisionswerber vor Augen steht, scheidet angesichts der unterschiedlichen Begriffsinhalte aus. Während nämlich-wie oben aufgezeigt-das Spielfeld den-allenfalls besonders aufbereiteten und ausgestatteten-Platz für sportliche Spiele umschreibt, sind demgegenüber Sportgeräte spezielle Gegenstände oder Vorrichtungen zur sportlichen Betätigung von Menschen. Alleine die Zweckbestimmung für das Spielen von Ballsportarten macht ein Spielfeld nicht zu einem Sportgerät. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2006, 2005/05/0254, zum Begriff des Spielplatzgerätes („Von einem Spielplatzgerät kann insbesondere nicht nur dann gesprochen werden, wenn es um vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Geräte geht; vielmehr fällt jedes zum Spielen geeignete und dazu bestimmte Gerät unter diesen Begriff.“).
15 Da die Ausnahmebestimmung des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 somit mangels Vorliegens eines Sportgerätes nicht zur Anwendung kommt, erging der Bauauftrag, der vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage und dem Nichtvorliegen einer Baubewilligung ausging, zu Recht.
16 Die Revision war daher aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2026
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