Mit "Spielgeräten" im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BauO 2014 sind nur solche Gegenstände oder Vorrichtungen gemeint, die nach deren üblichen Verwendungszweck unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen dienen. Dieselbe gesetzgeberische Zielsetzung, nämlich das Abstellen auf menschliche Handlungsweisen, geht in Bezug auf den Begriff "Sportgeräte" im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BauO 2014 (u.a.) bereits aus § 1 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-0, hervor, der auf die wichtige Rolle und den bedeutenden Stellenwert des Sportes für Menschen hinweist, woraus sich das grundsätzliche Verständnis ergibt, dass der Sport bzw. eine Sportart nur von Menschen ausgeübt wird und daher ein "Sportgerät" nach seiner Bestimmung nur dem Gebrauch durch Menschen - und nicht auch durch ein Tier - dient. Die Auffassung des VwG, dass es sich bei der gegenständlichen Pferdeführanlage bzw. Schrittmaschine, weil diese ausschließlich für Tiere, nicht jedoch für Menschen konzipiert sei und sie lediglich der körperlichen Ertüchtigung der Pferde, nicht jedoch des Reiters diene, um kein Spiel- oder Sportgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BauO 2014 handle, ist nicht zu beanstanden.