Gemäß § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BauO 2014 setzt das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne dieses Gesetzes voraus, dass die fachgerechte Herstellung des in Rede stehenden Objektes (Anlage) ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dieses Objekt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN).