JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0070 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des R H in W, vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Oktober 2024, VGW 111/097/4491/2024 46, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. T B und 2. S B, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte und näher bezeichnete Baubewilligung mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung, „in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv öffentlichen Rechte vorliegen“.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115 bis 0116, Rn. 5, mwN).

6 Mit dem in der Revision genannten Recht darauf, „dass ein Bauvorhaben, im Hinblick auf das ihm die Eigenschaft als Nachbar zukommt, zu unterbleiben hat, wenn Verletzungen der in § 134a Abs 1 BO für Wien genannten subjektiv öffentlichen Rechte vorliegen“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. für viele VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117 bis 0118, Rn. 6, mwN).

7 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2025