Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der R M in F, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8 9, gegen das am 12. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 16. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 111/077/5617/2022 22, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: DI R S in W, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/I/5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit welchem Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Errichtung eines Zubaues und die Herstellung baulicher Änderungen bei einem bestehenden Einfamilienhaus sowie gegen die Herstellung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien gemäß § 70b Abs. 6 der Bauordnung für Wien als unbegründet abgewiesen worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „B. Revisionspunkt:“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis „dadurch in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, dass dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung nicht versagt wird, obwohl diese gegen Bestimmungen verstößt, die dem Schutz des Nachbarn dienen, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ leide.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals z.B. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, oder auch 12.8.2020, Ra 2020/05/0084; 26.4.2021, Ro 2021/05/0018, jeweils mwN).
6 Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „B. Revisionspunkt:“ enthaltenen Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv öffentlichen Recht die Revisionswerberin durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. wiederum VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, und 26.4.2021, Ro 2021/05/0018, jeweils mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2023