Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des C W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024, W256 2248161-1/28E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Ö, vertreten durch die Suppan und Partner:innen Rechtsanwalts OG in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gerichteter Beschwerde vom 10. Juni 2020 behauptete der Revisionswerber eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft sowie in seinem Recht auf Information durch die Mitbeteiligte. Der Revisionswerber brachte zusammengefasst vor, die Mitbeteiligte habe keine konkreten Angaben zu den von ihr verarbeiteten Daten des Revisionswerbers gemacht. Soweit die Mitbeteiligte die Daten des Revisionswerbers nicht bei diesem, sondern aus der Wählerevidenz ermittelt habe, hätte sie dem Revisionswerber die entsprechende Information gemäß Art. 14 DSGVO zur Verfügung stellen müssen.
2 1.2. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt und stellte fest, dass die Mitbeteiligte den Revisionswerber dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, dass sie dem Revisionswerber keine Auskunft zu seinen in Zusammenhang mit dem von der Mitbeteiligten durchgeführten Newsletter-Tracking verarbeiteten Daten erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Die belangte Behörde trug der Mitbeteiligten auf, dem Revisionswerber hinsichtlich seiner Daten aus dem Newsletter-Tracking Auskunft zu erteilen oder den Revisionswerber über das Nichttätigwerden zu unterrichten (Spruchpunkt 2.). Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information wies die belangte Behörde die Beschwerde ab (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde-soweit hier relevant-aus, hinsichtlich des vom Revisionswerber beanstandeten Newsletter-Trackings sei die Auskunft durch die Mitbeteiligte bislang unvollständig geblieben. Im Übrigen habe die Mitbeteiligte dem Revisionswerber eine vollständige Information nach Art. 14 DSGVO erteilt und sei damit ihrer Informationspflicht nachgekommen.
3 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, der Revisionswerber habe sich zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Jänner 2020 auf der von der Mitbeteiligten betriebenen Website mit seiner E-Mail-Adresse für die Newsletter von [A B] „und sein Team“ angemeldet. Die entsprechende Zustimmungserklärung habe wie folgt gelautet:
„Mit Absenden dieses Formulars erkläre ich mich damit einverstanden, dass mich [A B] und sein Team [...] per E-Mail über aktuelle politische Themen und Ereignisse, geplante Veranstaltungen, Berichte darüber, weitere Mit-Mach-Aktionen und Nachrichten aus der Wahlbewegung auf dem Laufenden halten und meine Daten zu diesem Zweck verarbeitet.“
5 Dem Revisionswerber seien von der Mitbeteiligten mehrere Newsletter in Form von E-Mails unter Verwendung der E-Mail-Adresse [...] übermittelt worden. Darin hätten sich Texte von Regierungsmitgliedern befunden, welche von diesen auch unterzeichnet worden seien. Am Ende dieser E-Mails habe sich jeweils folgender Zusatz befunden: „[...] E-Mails sind eine der besten Möglichkeiten dabei zu sein und [A B] zu unterstützen. Solltest du wirklich weniger von uns hören wollen, kannst du dich hier abmelden. [...]“. Die in den Newslettern dargestellten Felder „Impressum“ und „hier“ seien mit dem Impressum der Website der Mitbeteiligten verlinkt gewesen. Die Versendung der gegenständlichen Newsletter sei über das technische Netzwerk der Mitbeteiligten in deren eigener Verantwortung erfolgt. Die jeweiligen Minister hätten lediglich die Inhalte der Aussendungen zur Verfügung gestellt, aber keinen Einblick in die Daten des Revisionswerbers erhalten.
6 Mit Schreiben vom 4. März 2020 habe der Revisionswerber von der Mitbeteiligten eine Auskunft nach der DSGVO begehrt. Darin habe er darauf verwiesen, dass er den Newsletter der Mitbeteiligten abonniert und diesbezüglich der Mitbeteiligten seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben habe.
7 Mit E-Mail vom 20. April 2020 habe die mitbeteiligte Partei dem Revisionswerber dazu Folgendes mitgeteilt:
„[...] Sehr geehrter Herr [Revisionswerber]!
Zu Ihrem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 04.03.2020 kann ich Ihnen im Namen [der Mitbeteiligten] und, soweit die Datenverarbeitung der regionalen Gliederungen und Teilorganisationen in den gemeinsamen Datenbanken erfolgt, auch im Nahmen dieser gemäß Art 15 Abs. 1 DSGVO mitteilen: Auf Basis der gesetzlichen Grundlage in § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 erhält und verarbeitet [die Mitbeteiligte] die Daten aus der Zentralen Wählerevidenz, also den Wählerevidenzen aller Gemeinden, auch von Ihnen. Das sind Vorname, Familienname, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse. Dies erfolgt auf gesetzlicher Basis für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, daher für die Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, insbesondere für Aussendungen während der Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, und dem Europäischen Parlament.
Die Daten werden halbjährlich durch Übermittlung einer aktuellen Abschrift aus der Zentralen Wählerevidenz revidiert und bei Ausscheiden von Personen aus der Wählerevidenz von uns gelöscht. [...]
Für den Versand von (postalischen) Schreiben im Zuge der Aufgaben nach dem Parteiengesetz ziehen wir auch Dienstleister, wie beispielsweise Druck-und Versandunternehmen heran. Eine anderweitige Weitergabe der Daten, insbesondere zu eigenen Zwecken von Dritten, erfolgt nicht.
[...]
Wie sie bereits in Ihrer Anfrage ausführen, verarbeiten wir die E-Mail-Adresse [...]. Zusätzlich sind die Newsletter, die an diese E-Mail-Adresse versendet wurden, gespeichert.
Über weitere Daten Ihrerseits, die nicht aus der Wählerevidenz stammen, oder im Zusammenhang mit dem Abo des Newsletters [...], verfügen wir nicht.
[...]“
8 Die auf der Homepage der Mitbeteiligten (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt veröffentlichte Datenschutzerklärung der Mitbeteiligten habe auszugsweise wie folgt gelautet:
„Politische Willensbildung/Mitgliederwerbung
Gemäß unseren Statuten und unserer gesetzlichen Aufgabe informieren wir Wahlberechtigte regelmäßig über unsere politische Arbeit, unsere Anliegen, insbesondere auch im Zusammenhang mit anstehenden Wahlen auf Basis der Daten aus der jeweils aktuellen Wählerevidenz.
[...]“
9 Ein solcher Hinweis habe sich überdies in jedem Schreiben, das an die betroffenen Personen bzw. an den Revisionswerber auf Basis dieser Grundlage ergangen sei, befunden.
10 2.3. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht-soweit hier relevant-aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem Vorbringen der Parteien und seien im Übrigen unstrittig. Es sei nur die Rechtsfrage zu klären, ob die Verwendung der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers für Newsletter der Mitbeteiligten und zwar für Inhalte Dritter als eine Offenlegung nach Art. 4 Z 2 DSVGO zu qualifizieren sei.
11 2.4. In der rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und soweit hier relevant zunächst zum Recht auf Auskunft aus, der Revisionswerber habe eine Verletzung in diesem Recht geltend gemacht, weil die ihm erteilte Auskunft der Mitbeteiligten unter anderem in Bezug auf die Offenlegung seiner Daten an Regierungsmitglieder unvollständig sei.
12 Es stehe fest, dass der Revisionswerber dem Erhalt von Newslettern der Mitbeteiligten per E-Mail auf deren Homepage zugestimmt habe und er zu diesem Zweck der Mitbeteiligten seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben habe. Unbestritten sei auch, dass die Mitbeteiligte in weiterer Folge dem Revisionswerber die hier gegenständlichen Newsletter auf Grundlage dieser Zustimmungserklärung an seine E-Mail-Adresse übermittelt habe. Die Inhalte dieser Newsletter seien jedoch nicht von der Mitbeteiligten, sondern von Teammitgliedern in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglieder gestaltet und unterzeichnet worden. Der Revisionswerber meine, die Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Newsletter der Mitbeteiligten, welche erkennbar Inhalte Dritter aufwiesen, sei nicht nur unzulässig, sondern als Offenlegung durch eine andere Form der Bereitstellung im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO zu verstehen.
13 Im vorliegenden Fall sei jedoch unbestritten, dass den jeweiligen Regierungsmitgliedern von der Mitbeteiligten keine Einsichtsmöglichkeit in die Daten des Revisionswerbers eingeräumt worden sei. Es sei lediglich der von diesen bereitgestellte Text von der Mitbeteiligten in die Newsletter kopiert und in weiterer Folge unter Verwendung der Daten des Revisionswerbers an diesen von der Mitbeteiligten versendet worden. Da somit den Regierungsmitgliedern zu keinem Zeitpunkt die Daten des Revisionswerbers übermittelt oder ansonsten bereitgestellt worden seien, bestünden von Seiten des Verwaltungsgerichts keine Bedenken an der Vollständigkeit der Auskunft in dieser Hinsicht.
14 Zum Recht auf Information führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber rüge, dass ihn die Mitbeteiligte über diejenigen personenbezogenen Daten, die sie gemäß dem Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) aus dem Zentralen Wählerregister halbjährlich erhalte, gemäß Art. 14 DSGVO bei Erhalt der Daten hätte informieren müssen. Eine nachträgliche Information im Rahmen dieses Verfahrens vor der belangten Behörde könne die Rechtsverletzung nicht sanieren. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die Mitbeteiligte habe die in Rede stehenden Daten des Revisionswerbers aufgrund § 4 Abs. 2 WEviG aus der Wählerevidenz der Gemeinden erhoben.
15 Nach Wiedergabe des Inhaltes des WEviG führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese Bestimmung klar und präzise die Art der erhobenen Daten, die Voraussetzungen der Datenerhebung und den Verarbeitungszweck in Bezug auf die Mitbeteiligte regle. Vor dem Hintergrund, dass es der Mitbeteiligten jedoch nach dieser Bestimmung freistehe („auf Antrag“), die in Rede stehenden Daten aus der Wählerevidenz zu ermitteln, und sich daraus keine Verpflichtung zur Datenerhebung ergebe, greife die Ausnahme von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO für die Mitbeteiligte nicht, weil der Betroffene in einem solchen Fall über die tatsächlich erfolgte Datenübermittlung im Unklaren sei.
16 Wie unbestritten festgestellt worden sei, sei von Seiten der Mitbeteiligten bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung eine Information des Revisionswerbers in der Weise erfolgt, dass die auf ihrer Homepage bereitgestellte Datenschutzerklärung den Hinweis enthalte, dass sie Daten von Wahlberechtigten aus der Wählerevidenz enthalte, um entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe Wahlberechtigte regelmäßig über ihre politische Arbeit, ihre Anliegen, insbesondere auch im Zusammenhang mit anstehenden Wahlen zu informieren. Zusätzlich habe sich ein solcher Hinweis in jedem Schreiben, das an den Revisionswerber auf Basis dieser Grundlage ergangen sei, befunden. Damit habe die mitbeteiligte Partei spätestens im Zeitpunkt der ersten Kommunikation gegenüber dem Revisionswerber klar offengelegt, dass sie von der ihr im Gesetz eingeräumten Befugnis einer Datenverwendung tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Die zusätzliche Nennung der bereits im Gesetz klar und präzise geregelten Informationen des Art. 14 DSGVO sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil schon allein der Hinweis auf die tatsächliche Datenverarbeitung die betroffene Person in die Lage versetze, sich anhand der Rechtsvorschrift einen hinreichenden Überblick über die konkrete Datenverwendung zu verschaffen.
17 Da die gegenständliche Datenerhebung zum Zweck der Kommunikation erfolgt sei, bestünden im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 lit. b DSGVO keine Bedenken, dass die vorliegende Informationserteilung der Mitbeteiligten rechtzeitig erfolgt sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerde des Revisionswerbers wegen einer Verletzung der Informationspflicht daher-wenn auch aus anderen Erwägungen-zu Recht abgewiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit § 24 Abs. 6 DSG könne bei diesem Ergebnis unterbleiben.
18 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte sowie die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragten.
19 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 5.1. Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Hinweis der Mitbeteiligten über die Information der Wahlberechtigten auf Basis der Daten aus der jeweils aktuellen Wählerevidenz „in jedem Schreiben, das an die betroffenen Personen bzw. an den Beschwerdeführer auf Basis dieser Grundlage ergangen ist, befunden“ habe. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Mitbeteiligten in deren Stellungnahme vom 1. September 2020 unrichtig wiedergegeben. In dieser Stellungnahme habe die Mitbeteiligte lediglich vorgebracht, dass sich ein derartiger Zusatz in jedem Schreiben befinde, das an Wahlberechtigte ergehe. Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen aus nicht nachvollziehbaren Gründen um den Zusatz „bzw. an den Beschwerdeführer“ ergänzt und als Sachverhalt festgestellt. Ausgehend von dieser zu Unrecht getroffenen Feststellung komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Mitbeteiligte ihre Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO erfüllt habe. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu dieser Feststellung sei zudem nicht nachvollziehbar; das diesbezügliche Vorbringen der Mitbeteiligten sei nicht unstrittig gewesen.
23 Das Verwaltungsgericht weiche außerdem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nicht durch die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit einer Datenschutzerklärung auf einer Website gewährleistet werden könne (Hinweis auf VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, 0031, Rn. 87). Es sei eine aktive, ausdrückliche Verständigung der betroffenen Partei zur Erfüllung der Informationspflicht erforderlich.
24 Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO hinsichtlich der Offenlegung von Daten gegenüber Mitgliedern der Bundesregierung vorliege.
25 5.2.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/04/0168, Rn. 40, mwN).
26 Das Verwaltungsgericht stellte in dem angefochtenen Erkenntnis fest, dass sich ein Hinweis der Mitbeteiligten auf die Herkunft der Daten von Wahlberechtigten aus der Wählerevidenz in jedem Schreiben befunden habe, das an die betroffenen Personen „bzw.“ den Revisionswerber auf Basis dieser Grundlage ergangen sei, und stützte dies auf das unstrittige Parteivorbringen. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen eine Aktenwidrigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf, weil die Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 1. September 2020 weder in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens durch das Verwaltungsgericht, noch an anderer Stelle in dem angefochtenen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben wird.
27 5.3.Soweit sich die Revision mit ihrem Vorbringen auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Feststellung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 15, mwN).
28 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, zumal der Revisionswerber nicht darlegt, dass er das Vorbringen der Mitbeteiligten in deren Stellungnahme vom 1. September 2020, wonach sich ein Hinweis der Mitbeteiligten auf die Herkunft der Daten von Wahlberechtigten aus der Wählerevidenz in jedem Schreiben befunden habe, das an die betroffenen Personen auf Basis dieser Grundlage ergangen sei, im Verwaltungsverfahren substantiiert bestritten habe.
29 5.4.Der Revisionsfall unterscheidet sich außerdem von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2024, Ro 2021/04/0030, zu Grunde liegenden Ausgangslage, weil das Verwaltungsgericht die Erfüllung der Informationspflicht der Mitbeteiligten nicht auf eine auf deren Website abrufbare Datenschutzerklärung in einer Konstellation, in der der Revisionswerber als betroffene Person auch dem Grunde nach keine Kenntnis vom Umstand einer Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen hatte, sondern auf die konkrete Informationserteilung an den Revisionswerber stützte.
30 5.5.Soweit die Revision schließlich fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage verortet, ob die Zurverfügungstellung der Infrastruktur der Mitbeteiligten an Dritte, die diesen den Versand von Newslettern insbesondere an den Revisionswerber ermöglicht habe, eine Offenlegung „durch eine andere Form der Bereitstellung“ im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO darstelle, ist dem Folgendes zu entgegnen: Das Verwaltungsgericht stellte fest, in den an den Revisionswerber versendeten Newslettern hätten sich Texte von Regierungsmitgliedern befunden, welche von diesen auch unterzeichnet worden seien. Die Versendung dieser Newsletter sei über das technische Netzwerk der Mitbeteiligten in deren eigener Verantwortung erfolgt. Die jeweiligen Minister hätten lediglich die Inhalte der jeweiligen Aussendung zur Verfügung gestellt, aber keine Einblicke in die Daten des Revisionswerbers erhalten. Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in der Revision nicht entgegen. In der rechtlichen Beurteilung schlussfolgerte das Verwaltungsgericht, da den Regierungsmitgliedern zu keinem Zeitpunkt die Daten des Revisionswerbers übermittelt oder ansonsten bereitgestellt worden seien, bestünden keine Bedenken an der Vollständigkeit der Auskunft in dieser Hinsicht.
31 Eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2024/04/0375, Rn. 27; 18.12.2025, Ro 2025/04/0027, Rn. 17; jeweils mwN). Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Bedenken an der Vollständigkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich der (nicht erfolgten) Offenlegung der Daten des Revisionswerbers an Regierungsmitglieder und die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers sei in diesem Umfang abzuweisen, fallbezogen unvertretbar wäre.
32 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
33 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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