Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025, W108 2230691 1/53E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: C W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2025 gab das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, dass die Revisionswerberin den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt habe, indem sie keine ausreichenden Informationen über die Verarbeitungszwecke gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO bereitgestellt sowie gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO keine aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten des Mitbeteiligten betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) erteilt habe (Spruchpunkt A.I.).
2 Das Verwaltungsgericht trug der Revisionswerberin auf, dem Mitbeteiligten eine hinreichend bestimmte Auskunft zu den Verarbeitungszwecken gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten des Mitbeteiligten betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt A.II.).
3 Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Datenschutzbeschwerde ab (Spruchpunkt A.III.).
4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.)
5 1.2. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht zunächst soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sei.
6 Die Revisionswerberin habe im vorliegenden Fall die allgemeinen Verarbeitungszwecke Bereitstellung von Kreditinformationen und Marketinginformationen angeführt, die ihren Gewerben gemäß § 152 GewO 1994 (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und § 151 GewO 1994 (Adressverlag und Direktmarketingunternehmen) entsprächen. Aus den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Auskunft vom 5. November 2018 ergebe sich, dass die personenbezogenen Daten für beide Zwecke verarbeitet würden. Die Revisionswerberin habe auch die Kategorien personenbezogener Daten aufgelistet, die für die jeweiligen Zwecke verarbeitet würden.
7 Die Zuordnung der Datenkategorien zu den Zwecken erweise sich jedoch als nicht ausreichend, weil die jeweils angeführten Datenkategorien nahezu identisch seien. Bis auf die Kategorie „Zahlungserfahrungen“, die ausschließlich den Kreditinformationen zugeordnet sei, würden die restlichen Datenkategorien sowohl den Kreditinformationen als auch den Marketinginformationen zugeordnet. Zudem lägen verschiedene Datenquellen vor. Der Auskunft der Revisionswerberin könne allerdings nicht entnommen werden, welche der verarbeiteten Daten der jeweiligen Datenquelle jeweils für welche Zwecke (Kreditinformationen und/oder Marketinginformationen) verarbeitet würden. Hier sei insbesondere zu beachten, dass ein Teil der verarbeiteten Daten des Mitbeteiligten von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen stammten (so etwa bezüglich der Adressen und des Einkommens des Mitbeteiligten) und diese Daten gemäß § 151 Abs. 6 GewO 1994 einer Verwendungsbeschränkung unterlägen. Demnach dürften Adressverlage und Direktmarketingunternehmen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen an Dritte nur dann erteilen, wenn diese unbedenklich erklärten, dass diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwendet würden. Die Revisionswerberin dürfe die von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen stammenden Daten daher ausschließlich für Marketingzwecke verwenden. Eine derartige Zuordnung gehe aus der Auskunft der Revisionswerberin aber nicht hervor. Erfolge die Verarbeitung zu mehreren Zwecken, müsse der für die Verarbeitung Verantwortliche aber klarstellen, welche Datenkategorien für welche Zwecke verarbeitet würden.
8 Da die Auskunft der Revisionswerberin den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht entsprochen habe, sei der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten diesbezüglich stattzugeben gewesen.
9 Zur Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und Erteilung von aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin eine automatisierte Entscheidungsfindung bei der Erstellung einer Bonitätsbewertung des Mitbeteiligten bzw. Errechnung eines Scorewertes vorliege.
10 Es sei im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in der Rs C 634/21, SCHUFA Holding [Scoring] , festzuhalten, dass durch die Revisionswerberin ein auf personenbezogene Daten des Mitbeteiligten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen automatisiert erstellt werde (Scorewert). Nach den diesbezüglich von der Revisionswerberin unbestritten gebliebenen Ausführungen des Mitbeteiligten beeinflusse der zum Mitbeteiligten errechnete Scorewert die Entscheidung des Kunden der Revisionswerberin, ob er mit dem Betroffenen einen Vertrag abschließe bzw. durchführe, maßgeblich. Es sei sohin eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall iSd Art. 22 DSGVO gegeben.
11 Die Revisionswerberin habe dem Mitbeteiligten jedenfalls eine Auskunft über die herangezogenen Parameter/Eingangsvariablen, deren Gewichtung und Informationen zum Zustandekommen der Parameter/Eingangsvariablen, zur Funktionsweise des Algorithmus und des Ergebnisses in verständlicher Form zu erteilen. Des Weiteren sei eine Erklärung, weshalb dem Mitbeteiligten ein bestimmtes Bewertungsergebnis (Ratingwert von 2,02 und Ampelscore von 2) zugeordnet worden sei, zu erteilen, um es dem Mitbeteiligten zu ermöglichen, die Richtigkeit und Zulässigkeit der automatisierten Entscheidungsfindung zu überprüfen.
12 Die von der Revisionswerberin bisher erteilten Informationen seien zu allgemein gehalten und nicht konkret auf den Mitbeteiligten bezogen, womit die Auskunft nicht den Vorgaben des Art. 15 DSGVO entspreche. Es seien nur Datenkategorien bzw. allgemein „statistische Werte“, welche in die Berechnung des Ratingwerts eingeflossen seien, nicht jedoch die konkret den Mitbeteiligten betreffenden verarbeiteten Daten beauskunftet worden. Eine konkrete Gewichtung der unterschiedlichen (nicht näher genannten) Daten, die in die Berechnung des Ratingwerts einflössen, sei nicht beschrieben worden. Es sei lediglich ein Scorewert aus den Jahren 2016 und 2018 beauskunftet worden. Hinsichtlich der Profilkategorien (welches Bonitätsumfeld, [allgemeine] Umfelddaten und soziodemografische Daten) sei nur ansatzweise der Einfluss der Daten (positiv, negativ, neutral) mitgeteilt worden, worin keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung der Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung, der diese Person unterworfen worden sei, und des Ergebnisses, zu dem diese Entscheidung geführt hat, zu sehen sei.
13 Auch seien die erteilten Informationen zur Tragweite und den angestrebten Auswirkungen nur allgemeiner und offenbar beispielhafter Natur, wobei die Auswirkung der jeweils verarbeiteten Daten(kategorien) nur unzureichend beschrieben werde. Es lägen auch keine Informationen der Revisionswerberin darüber vor, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die von der Revisionswerberin gegebene Auskunft könne daher nicht als ausreichend transparent und nachvollziehbar angesehen werden.
14 Zusammengefasst habe die Revisionswerberin konkret darzustellen, welche personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet worden seien und wie das Bewertungsergebnis des Mitbeteiligten konkret zustande gekommen sei. Die Revisionswerberin müsse in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze erläutern, anhand derer das tatsächliche Profiling (hier der Ratingwert von 2,02 und der Ampelscore von 2) erstellt worden sei, damit ihre Auskunft den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO entspreche.
15 Die Revisionswerberin habe im Verfahren auch nur allgemein das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen behauptet, ohne jedoch zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ein konkretes Vorbringen zu erstatten, geschweige denn der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht die angeblich geschützten Informationen zu übermitteln. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sei die Revisionswerberin dem diesbezüglichen Auftrag des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen und habe keine (geschützten) Informationen und Daten bereitgestellt. Damit habe das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht konkret belegt werden können. Es sei daher auch nicht zu erkennen gewesen, dass die von der Revisionswerberin im Ergebnis begehrte Beschränkung des Umfangs des dem Mitbeteiligten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gewährleisteten Auskunftsrechts eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Auch könne das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert werde.
16 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Zurück , in eventu die Abweisung der Revision. Der Mitbeteiligte beantragte die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
18 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 4.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe sich die grundsätzliche Rechtsfrage gestellt, ob und welche Informationen durch die Revisionswerberin an den Mitbeteiligten über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen im Sinn des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erteilen seien und was in diesem Zusammenhang als aussagekräftig gelte. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsfrage habe also die Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zum Inhalt, das heißt die Frage nach dem Umfang der Informationspflicht, die weder in der DSGVO noch in den datenschutzrechtlichen Begleitgesetzen näher definiert sei. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu liege nicht vor.
22 Diese Frage werde zudem in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und der belangten Behörde nicht einheitlich beurteilt bzw. habe sich die frühere Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts auf Grund des Urteils des EuGH in der Rs C 634/21 ( SCHUFA ) maßgeblich geändert. Zuletzt habe der Verwaltungsgerichtshof zumindest in zwei Rechtssachen, die sich mit der Auslegung des Umfangs der Informationspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beschäftigten, das Verfahren auf Grund des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs C 203/22 ausgesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 in dieser Rechtssache lägen noch keine Entscheidungen vor, die Aufschluss darüber gäben, was konkret unter aussagekräftiger Information über die Logik zu verstehen sei, und auch nicht zur Frage, ob und wie Wirtschaftsauskunfteien, die zwar Daten zu Personen analysierten und weitergäben, aber selbst auf Basis dieser Daten keine Entscheidungen über die betroffenen Personen träfen, inhaltlich über „die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen“ der Verarbeitung der Daten Auskunft geben sollten.
23 Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, stehe fest, dass gerade die vor dem EuGH behandelte Frage zu Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO im vorliegenden Fall präjudiziell sei. Der EuGH habe zu den an ihn gestellten Fragen auch nur sehr generelle Aussagen getroffen. Beim Rechtsanwender könnten daher trotz des Urteils des EuGH Zweifel an der Auslegung bzw. der Umsetzung des Rechts auf Auskunft bleiben. Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht seien jedoch stets als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen. Auch der Umstand, dass das angefochtene Erkenntnis wesentlich von den durch den EuGH in seinem Urteil C 203/22 aufgestellten Grundsätzen abweiche, zeige, dass die Rechtslage für das Verwaltungsgericht alles andere als klar sei.
24 Unrichtig sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sich gegenständlich keine Frage stelle, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfalte. Die Frage betreffend den Umfang des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bei der Auskunftserteilung, sei Gegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde und habe für die gesamte Branche der Kreditauskunfteien wie auch für zahlreiche Betroffene wesentliche Bedeutung.
25 4.2. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, Pkt. 3.1. mwN).
26 4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ro 2023/04/0029, mit den Voraussetzungen des Auskunftsrechts einer betroffenen Personen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO über die involvierte Logik bei einer automatisierten Entscheidungsfindung auseinandergesetzt.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 20. August 2025, Ro 2020/04/0010, festgehalten, dass das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Art. 22 DSGVO voraussetzt. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.
28 Im Revisionsfall stellte das Verwaltungsgericht fest, dass durch die Revisionswerberin ein auf personenbezogene Daten des Mitbeteiligten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen automatisiert erstellt werde (Scorewert). Es liege entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin eine automatisierte Entscheidungsfindung bei der Erstellung einer Bonitätsbewertung des Mitbeteiligten vor. Der zum Mitbeteiligten erstellte Scorewert beeinflusse die Entscheidung der Kunden der Revisionswerberin, mit dem Betroffenen (dem Mitbeteiligten) einen Vertrag abzuschließen oder durchzuführen, maßgeblich.
29 Das Ergebnis der von der Revisionswerberin durchgeführten automatisierten Entscheidungsfindung spielt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber dem Mitbeteiligten als betroffene Person getroffene Entscheidung. Damit traf das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Feststellungen als Grundlage der Frage, ob dem Betroffenen ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zustehe. Diese Feststellungen werden von der Revisionswerberin nicht bestritten.
30 4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich außerdem im Erkenntnis vom 20. August 2025, Ro 2020/04/0010, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025, C 203/22, Dun Bradstreet Austria umfassend zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO und zur Frage des Umfangs des Auskunftsrechts der betroffenen Person geäußert.
31 Damit ist die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage als geklärt anzusehen.
32 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis zufolge haben die gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erteilenden „aussagekräftigen Informationen über die innere Logik“ im Zusammenhang mit der Ermittlung der „Scores“ das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben und es sind das Verfahren und die Grundsätze gegenüber der betroffenen Person so zu erläutern, dass diese die Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung und des Ergebnisses, zu dem die Entscheidung geführt hat, nachvollziehen kann. Der betroffenen Person ist daher bekannt zu geben, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung des „Scores“ auf welche Art verwendet wurden, um es ihr zu ermöglichen, die ihr zukommenden Rechte, insbesondere das Recht auf Darlegung ihres eigenen Standpunktes und das Recht auf Anfechtung der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO auszuüben.
33 Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis klargestellt, dass bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des § 4 Abs. 6 DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen ist. Da eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Ermittlung eines Bonitätsprofils schwerwiegende Folgen für das wirtschaftliche Leben einer betroffenen Person haben kann, wie etwa Ausschluss von oder erschwerter Zugang zu Kreditmitteln, kommt dem Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO in Bezug auf die Ausübung der der betroffenen Person zukommenden Rechte besonderes Gewicht zu. Der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses kann somit nicht dazu führen, dass die Art und Weise der automatisierten Verarbeitung für die betroffene Person unklar bleibt und ihre eine Überprüfung des Verfahrens und der Grundsätze der automatisierten Verarbeitung zwecks Ausübung der ihr nach der DSGVO zukommenden Rechte im wesentlichen Maße nicht möglich ist.
34 Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem nicht näher begründeten Vorbringen (siehe oben Rn. 22) nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
35 Der diesbezüglich auch vorgebrachten Rüge, das Verwaltungsgericht habe ein „uneingeschränktes Recht auf Auskunft“ angenommen und sich nicht mit dem Geheimhaltungsinteresse der Revisionswerberin auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, die Revisionswerberin habe im Verfahren nur allgemein das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen behauptet, ohne jedoch zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ein konkretes Vorbringen zu erstatten und näherer Angaben zu den angeblich geschützten Informationen zu machen.
36 5.1. Die Revisionswerberin bringt zudem vor, die Revision sei auch zulässig, weil dem Verwaltungsgericht gravierende Verfahrensfehler unterlaufen seien. Es liege eine Aktenwidrigkeit vor und das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
37 Die Revisionswerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 nicht nur die dem Mitbeteiligten bis dato erteilten Informationen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bonität bzw. der Berechnung des Ratings/Scores zusammengefasst, sondern auch wesentliche darüber hinausgehende Informationen erteilt. Diese beträfen die Gewichtung der in die Berechnung eingeflossenen Variablen, den Umstand, dass betreffend den Mitbeteiligten keine negativen Zahlungserfahrungen vorgelegen seien, sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Diese Informationen würden die in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthaltenen Informationen übersteigen. Die angefochtene Entscheidung gehe in ihrer Begründung somit von einem Sachverhalt aus, der sich aus den Akten nicht bzw. nicht in der angenommenen Weise ergebe.
38 Das Verwaltungsgericht habe trotz eines Antrages, zum Vorbringen der Revisionswerberin den Zeugen D W einzuvernehmen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Dies sei im vorliegenden Fall besonders eklatant, weil das Verwaltungsgericht in erster Instanz entschieden habe und es daher den Sachverhalt als Tatsacheninstanz genau aufzuarbeiten gehabt hätte, wozu auch die Aufnahme der Beweise und die Anhörung beantragter Zeugen gehöre. Ein Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen sei als konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten.
39 5.2. Wenn die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit rügt (und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden soll), lässt sie zum einen außer Acht, dass ihre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 17. April 2025 sehr wohl in die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aufnahme gefunden hat (vgl. Seite 25 des angefochtenen Erkenntnisses).
40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit außerdem nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, Rn. 25, mwN).
41 Das Verwaltungsgericht stützte seine Schlussfolgerung, die Revisionswerberin habe den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft in Bezug auf die involvierte Logik der automatisierten Entscheidungsfindung verletzt, unter anderem darauf, dass die von der Revisionswerberin bislang erteilten Informationen zu allgemein gehalten und nicht konkret auf den Mitbeteiligten bezogen seien. Insbesondere sei eine konkrete Gewichtung der Daten, die in die Berechnung des Ratingwertes einflössen, nicht beschrieben worden. Auch die Informationen zur Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen der verarbeiteten Daten seien nur unzureichend beschrieben worden.
42 Diesen Ausführungen setzt die Revision mit dem Verweis auf ihre Stellungnahme vom 17. April 2025 nichts Stichhaltiges entgegen. Eine Aktenwidrigkeit dahingehend, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig wiedergegeben habe, wird mit diesem Vorbringen nicht geltend gemacht.
43 Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung einer Revision konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2023/04/0063 bis 0072, Rn. 21, mwN).
44 Diesen Vorgaben wird mit dem nicht näher begründeten Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht hätte den von der Revisionswerberin beantragten Zeugen hören müssen, nicht entsprochen, zumal auch nicht aufgezeigt wird, was der betreffende Zeuge zur gegenständlichen Frage, ob die von der Revisionswerberin erteilte Auskunft den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO entsprochen hat, hätte beitragen können (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, Rn. 29, mwN).
45 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
46 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
47 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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