Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025, Zl. W108 2230691-1/53E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: C W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 wurde unter anderem ausgesprochen, dass die Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei eine hinreichend bestimmte Auskunft zu den Verarbeitungszwecken gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten der mitbeteiligten Partei betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erteilen habe.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wurde vorgebracht, dass der Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte, weil sie ihr Know how zur Berechnung des Ratings (Algorithmus) an die mitbeteiligte Partei abgeben müsste und es damit nicht mehr geschützt wäre. Dieser Eingriff wäre auch im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rückgängig zu machen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis Nachteil verbunden wäre.
4 Mit Beschluss vom 10. November 2025 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Dies wurde damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof der gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (parallel) erhobene Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und damit der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bereits aufgeschoben wurde.
5 Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte die Revisionswerberin diese Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG „zu revidieren“ und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Revisionswerberin abgelehnt habe.
6 Mit diesem dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorliegenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ist auch dessen Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Kraft getreten, wodurch ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung wieder möglich ist.
7 Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
8 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl. etwa in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit VwGH 1.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).
9 Während die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme mitteilte, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, brachte die mitbeteiligte Partei vor, das Verhalten der Revisionswerberin ziele vordringlich darauf ab, die Auskunftserteilung möglichst zu verzögern und eine rechtskräftige Entscheidung über Verletzungen der die Revisionswerberin nach der DSGVO treffenden Pflichten zu verhindern.
10 Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025 6).
11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG stattzugeben.
Wien, am 20. November 2025
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