Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R S in W, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2023, Zl. W605 2253903 1/13E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. a J A S in W, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Lehmanngasse 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 4. März 2022 wurde der gegen den Revisionswerber gerichteten Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dieser habe die Mitbeteiligte durch ein näher beschriebenes Vorgehen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit einer Maßgabe.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5 Der Revisionswerber erblickt einen unverhältnismäßigen Nachteil darin, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Mitbeteiligte Schadenersatzansprüche gemäß der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) aus einer festgestellten unzulässigen Datenverarbeitung betreiben bzw. die belangte Behörde ein Strafverfahren gemäß der DSGVO einleiten könnte.
6 Über Aufforderung zur Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Mitbeteiligte erstattete keine Stellungnahme.
7 Ausgehend davon war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Wien, am 4. März 2024
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