Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. L F, LL.M., in R, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2024, Zlen. 1. LVwG S 1436/001 2023 und 2. LVwG S 1436/002 2023, betreffend Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: F K in R, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
1Die Revisionswerberin (Privatanklägerin) brachte bei der belangten Behörde am 26. Februar 2021 einen Strafantrag im Sinne des § 56 VStG gegen den Mitbeteiligten (Beschuldigten) wegen einer Übertretung nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz (Ehrenkränkung) mit dem Vorbringen ein, der Mitbeteiligte habe sie am 15. Februar 2021 durch eine näher genannte Äußerung beschimpft bzw. verspottet.
2Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Revisionswerberin verpflichtet, dem Mitbeteiligten die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in der Höhe von € 40, zu ersetzen (Spruchpunkt II.).
3 Dagegen erhoben sowohl die Revisionswerberin als auch der Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte bekämpfte dabei ausschließlich Spruchpunkt II. des Bescheides und begehrte die Erhöhung des zuerkannten Kostenersatzes auf € 1.248,78 sowie den Ersatz der Beschwerdekosten.
4 Das Verwaltungsgericht verband die Verhandlung und Entscheidung über die beiden Beschwerden und führte eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende der Verhandlung verzeichneten die Revisionswerberin näher aufgeschlüsselte Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung (für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren) von insgesamt € 3.410,88 und der Mitbeteiligte solche von insgesamt € 4.555,97.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Weiters gab es der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides dahin ab, dass die dem Mitbeteiligten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit € 2.082,29 bestimmt werden und die Revisionswerberin zur Zahlung dieses Betrages an den Mitbeteiligten als die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet werde (Spruchpunkt 2.). Es sprach weiters aus, dass die Revisionswerberin die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.) und eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss und Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/03/0190, über eine Revision der selben Revisionswerberin als Privatanklägerin in Verwaltungsstrafverfahren gegen die Ehegattin des nunmehrigen Mitbeteiligten entschieden. Dabei gleicht die vorliegende Revisionssache dieser in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen (abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten Fragen des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes für bestimmte Tonaufnahmen).
8Aus den im heutigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 3. der Entscheidungsgründe) genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird auch in der vorliegenden Revision, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nicht aufgezeigt, dass sie von einer Rechtsfrage abhinge, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9Hingegen erweist sich die Revision als zulässig, aber nicht begründet, soweit sie sich gegen den Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten wendet. Auch hierzu wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das heutige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/03/0190 (Punkt 4. der Entscheidungsgründe) verwiesen.
10 Auf der Grundlage der im genannten Erkenntnis dargestellten Grundsätze ergäbe sich für die Rechtfertigung, Stellungnahme, Beschuldigteneinvernahme, Kostenbeschwerde und Beschwerdeverhandlung einschließlich Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer eine Summe angemessener Kosten auf Grundlage der Autonomen Honorar Kriterien (AHK) für das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens von € 2.190,48 und damit ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestimmte und zuerkannte Summe von € 2.082,29.
11 Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung „notwendigen Kosten“ enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist somit nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
12Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie überdies auch nicht in dem von ihr gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf „Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten des Mitbeteiligten gem. § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz“, welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an den Mitbeteiligten umfasst) verletzt.
13 Die Revision war daher weil schon deren Inhalt erkennen ließ, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegenim verbleibenden Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024