Ra 2023/03/0190 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das RATG regelt - wie sich schon aus dessen § 1 Abs. 1 ergibt - nicht das Honorar oder den Kostenersatz in verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so auch nicht für Privatanklagesachen nach § 56 VStG. Demgegenüber enthalten die AHK sehr wohl Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren, ohne Privatanklagesachen davon auszunehmen: Nach § 13 Abs. 1 AHK sind u.a. die Kriterien der §§ 9 bis 12 (über die Leistungen "in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen") in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden. Während die Einschränkung auf von Amts wegen zu verfolgende (gerichtlich) strafbare Handlungen damit zu erklären ist, dass TP 4/I RATG einen Tarif für Leistungen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz enthält, besteht kein Grund dafür, diese Einschränkung auch bei der sinngemäßen Anwendung gemäß § 13 Abs. 1 AHK vorzunehmen, bestünden ansonsten für verwaltungsstrafrechtliche Privatanklagesachen weder ein Tarif noch autonome Kriterien. Für die vom VwG vorgenommene (wiederum nur sinngemäße) Heranziehung der Tarife des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren (TP 4/I) zur Ermittlung angemessener Kosten (nach § 5 NÖ Polizeistrafgesetz) bestand daher im vorliegenden Verfahren kein Anlass (vgl. demgegenüber VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mit hier nicht maßgebenden Erwägungen).