(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß § 31b Abs. 1.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß § 31b Abs. 1 erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.
Rückverweise
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
§ 3 Wildtiere
…Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.…
§ 5 Besondere Meldepflichten
…1) Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 44 Abs. 17 TSchG ergriffen werden. (2) Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten…
§ 4 Zuchtverbände und -vereine
…Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab…
TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG). (2) Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten. (3…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder § 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (§ 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG…
TSchKV · Tierschutz-Kontrollverordnung
§ 4 Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
… TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. (2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem…