TSchG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 8a Verkaufsverbot von Tieren
(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1.im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
2.im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
3.durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
4.zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
5.die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
(3) Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.
§ 8a TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 8a Verkaufsverbot von Tieren
…§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie…
§ 8 Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere
…und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe…
§ 38 Strafbestimmungen
…2 000 Euro zu verhängen. (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in…
§ 37 Sofortiger Zwang
…Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. (2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen. (3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2…
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