Ra 2018/11/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 28 Abs. 2 Z 1 AZG und der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach § 28 Abs. 2 Z 3 AZG einerseits und der hier gegenständlichen Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 28 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 bis 5 AZG andererseits handelt es sich um einander nicht ausschließende Übertretungen, also um zwei verschiedene, iSd § 22 VStG gesondert zu bestrafende Delikte. Es ist nicht zu erkennen, dass die implizite Auffassung des VwG, eine (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis erfolgte) Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten für die auch hier gegenständliche Übertretung nach § 28 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 bis 5 AZG schlösse eine Bestrafung des Erstrevisionswerbers als organschaftlichen Vertreter der Zweitrevisionswerberin wegen des gleichen Delikts nicht aus, von der Rechtsprechung des VwGH abwiche (vgl. VwGH 20.1.1998, 96/11/0133, 9.11.1999, 98/11/0206, und 4.10.2012, 2011/09/0049: Danach ist in einem vergleichbaren Fall - ohne Bindung an ein Straferkenntnis - zu beurteilen, ob die Bestellung des namhaft Gemachten zum verantwortlichen Beauftragten wirksam wurde und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des organschaftlichen Vertreters damit entfallen ist).