TSchG
Gliederung
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben), Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.
§ 24 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 24 Tierhaltungsverordnung
…§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen…
§ 48 Vollziehungsklausel
…Landesverteidigung, b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z…
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
…hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6…
§ 3a Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
…Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und…
Anl. 2 TSchKV · TSchKV · Tierschutz-Kontrollverordnung
Anl. 2
…und Besatzdichte; 14. Hygiene; 15. Fütterung und Tränkung; 16. Medizinische Behandlungen; 17. Eingriffe; 18. Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß § 24 TSchG ergeben; 19. Erkennbare Erkrankungen, Verletzungen, Missbildungen, Verhaltensstörungen; 20. Gesamteindruck zum Wohlbefinden der Tiere; 21. vorgefundene tote Tiere, soweit feststellbar Zeit und Ursache des Todes; 22…
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
§ 2 Aufgabenbereich
…1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Rat oder einzelne Mitglieder des Rates ersuchen, eine Kurzexpertise zu einem bestimmten Sachbereich zu verfassen.…
§ 1 TSch-SV · TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar. (4) Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen. (5) Der 5. Abschnitt gilt für die…
Rückverweise