JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0069 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

Bei den Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089; 6.5.2020, Ra 2020/02/0045).