Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des J, vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in Feldkirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Jänner 2024, KLVwG 2308/10/2023, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Villach Land zur Last gelegt, er habe am 11. Juli 2022 an einer nach der Adresse konkretisierten Baustelle als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass deren Arbeitnehmer R. eine nicht durchbruchsichere Dachfläche einer Lagerhalle betreten habe, ohne dass die in § 90 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) aufgezählten geeigneten Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen getroffen worden seien. Über den Revisionswerber wurden wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 90 Abs. 1 und 2 BauV eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, die GmbH habe an der Baustelle vorbereitende Tätigkeiten für die Sanierung von Lagerhallen und die Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen dieser Gebäude durchgeführt. So seien insbesondere Abbrucharbeiten durchgeführt und das erforderliche Material beigeschafft und verteilt worden. Die Arbeitnehmer seien in zwei Teams zu jeweils vier Personen tätig gewesen, wovon jeweils eine Person Teamleiter gewesen sei. Ebenso sei der Projektleiter vor Ort gewesen. Die Arbeitnehmer seien damit beauftragt gewesen, die Unterkonstruktion des Daches, das heißt die Träger und die Untergrundkonstruktion, vom Boden aus mittels Sichtprüfung zu überprüfen. Sollten sie dazu in eine versperrte Halle hineinmüssen, wäre der Projektleiter anzurufen gewesen. Der Arbeitnehmer R. sei auf das aus nicht durchbruchsicheren Welleternitplatten bestehende Dach einer der Lagerhallen geklettert, um eine Prüfung der Dachkonstruktion durchzuführen. Er sei beim Betreten der Dachfläche 4,6 m tief in den Innenbereich der Lagerhalle gestürzt und habe sich dadurch verletzt. Näher aufgezählte Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen hätten gefehlt. Den Arbeitnehmern der GmbH seien regelmäßig Sicherheitsunterweisungen erteilt worden. Der Projektleiter habe die Baustelle täglich besucht und Baustellenprotokolle sowie Fotos angefertigt, die ebenso wie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in einem Ordner abgelegt und vom Revisionswerber kontrolliert würden. Der Revisionswerber habe mit dem Projektleiter täglich telefoniert und alle zwei bis drei Wochen die Baustelle besucht. Nach einem erstmaligen „Vorfall“ werde der Arbeitnehmer in ergänzende Schulungen geschickt, im Wiederholungsfall trenne sich die GmbH vom Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer R. sei nicht mehr bei der GmbH beschäftigt.
3 Nach Offenlegung seiner Beweiswürdigung erwog das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass nach dem durchgeführten Beweisverfahren davon auszugehen sei, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt sei. Der dem Revisionswerber nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis sei nicht erbracht worden, weil die Kontrolle der vom Projektleiter angefertigten Dokumentationen, die täglichen Telefonate und die stichprobenartigen Kontrollen alle zwei bis drei Wochen durch den Revisionswerber nicht ausreichen würden, um ein wirksames Kontrollsystem darzutun, das auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wirksam sein müsse. Sanktionen für den Arbeitnehmer R. nach dem Unfall seien nicht erkennbar gewesen. Der Revisionswerber habe mangelndes Verschulden nicht darzutun vermocht. Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht die Bemessung der Strafe sowie den Ausspruch über die Kosten und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob der Dienstgeber für jedes Verhalten seines Dienstnehmers auch dann einzustehen habe, wenn dieses Verhalten (hier: Betreten einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche) dem erteilten Arbeitsauftrag (hier: Begutachtung vom Boden aus) klar widerspreche.
9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, mwN). Demnach lautete der Auftrag an die Arbeitnehmer, die Unterkonstruktion des Daches, das heißt die Träger und die Untergrundkonstruktion, vom Boden aus mittels Sichtprüfung zu überprüfen, und der Arbeitnehmer R. kletterte auf das Dach, um eine Prüfung der Dachkonstruktion vorzunehmen.
10 Davon ausgehend ist keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, wenn das Verwaltungsgericht von einem Zusammenhang zwischen dem Arbeitsauftrag und der Tätigkeit des Arbeitnehmers R. ausging.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines allenfalls auch krassen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0191 bis 0193, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Kontrollsystems an diese Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Ein Abweichen hievon wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
13 Überdies bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein wirksames Kontrollsystem dann vorliege, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden könne, abgewichen (Hinweis auf VwGH 12.2.2020, Ra 2020/02/0005). Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen habe er alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Das Verwaltungsgericht übergehe, dass er geeignete Projektleiter und Teamleiter eingesetzt habe.
14 Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0190, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass der Revisionswerber im Verfahren kein den bereits oben genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welche Überwachungsmaßnahmen die dafür eingesetzten Teamleiter getroffen hätten.
16 Schließlich macht der Revisionswerber noch Aktenwidrigkeit geltend, weil das Verwaltungsgericht entgegen den Beweisergebnissen festgestellt habe, dass es im Unternehmen des Revisionswerbers kein wirksames Sanktionssystem bei weisungswidrigem Verhalten von Dienstnehmern gebe (Hinweis auf VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0095).
17 Nach diesem Erkenntnis können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/03/0077, mwN). Beruht die Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt ausdrücklich auf einer aktenwidrigen Annahme über den Inhalt eines Beweises, liegt ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Mangel vor.
18 Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2022/02/0071, mwN).
19 Dafür ist der in der Revision getätigte Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines wirksamen Sanktionssystems dem Revisionswerber der gegenständliche Vorfall nicht anzulasten sei, nicht auslangend. Nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Verwaltungsgerichtes mangelt es dem vom Revisionswerber eingerichteten Kontrollsystem schon an der ausreichenden Überwachung, ob die Arbeitnehmer die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einhalten. Auf das Fehlen eines wirksamen Sanktionssystems kommt es daher nicht mehr an, sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit nicht wesentlich ist.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. April 2026
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