Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die als Revision gewertete Eingabe des F in Z, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. August 2023, VGW 031/V/010/10597/2023 1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78, (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, aufgrund der das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) am 27. Juli 2023 eine mündliche Verhandlung durchführte.
3 Am 14. August 2023 beantragte der Revisionswerber u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung.
4 Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2023 als verspätet zurück und sprach u.a. aus, dass dagegen für den Revisionswerber gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Mit der selbst verfassten Eingabe vom 20. November 2023 stellte der Revisionswerber u.a. einen Antrag auf Feststellung der Befangenheit des erkennenden Richters und wiederholte seinen Wiedereinsetzungsantrag. Dieses Schreiben wurde vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt.
6 Nach § 6 VwGVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen, ein Ablehnungsrecht der Parteien besteht diesbezüglich nicht. Eine Verletzung des § 6 VwGVG durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes begründet jedoch eine Rechtswidrigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen (vgl. etwa VwGH 15.7.2022, Ra 2020/07/0102 bis 0104, mwN).
7 Da die im Schreiben vom 20. November 2023 relevierte Befangenheit des Richters nicht über ein Ablehnungsrecht der Partei geltend gemacht werden kann, ist nach der dargestellten Rechtslage die Eingabe als außerordentliche Revision zu werten.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
9 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0216, mwN).
10 Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/02/0196, mwN).
11 Der Wiedereinsetzungsantrag, über den im angefochtenen Beschluss abgesprochen wurde, betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem bei einem Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit a StVO von bis zu € 726, eine Geldstrafe von € 78, verhängt wurde. Eine primäre Freiheitsstrafe ist hinsichtlich der oben genannten Übertretung der StVO nicht vorgesehen.
12 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 15.11.2023, Ra 2023/02/0211, mwN).
Wien, am 23. Jänner 2024