Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Candido, über die Revision des I P, vertreten durch Mag. aHela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023, L516 2260100-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein im Jahr 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Mai 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie in eventu in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
2 Mit Bescheid vom 11. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-gemäß § 55 AsylG 2005 sowie §§ 52, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Soweit hier maßgeblich begründete das BVwG die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung damit, dass nach Maßgabe der vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers das persönliche Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts „dringend geboten“ und nicht unverhältnismäßig.
Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG und hielt fest, der Revisionswerber sei in der Beschwerde weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des BFA substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerde enthalte keine individuellen, näheren und präziseren Angaben zum bisherigen Vorbringen, insbesondere zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers. Da die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert bekämpft worden sei, gehe das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe diesbezüglich kein verfahrensrelevantes Vorbringen zu erstatten, andernfalls er ein solches wohl in der Beschwerde erstattet hätte. Das BFA habe ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig erhoben.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2081/2023-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das BVwG habe sich bei der Gewichtung der für die Gesamtbetrachtung maßgeblichen Umstände von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes entfernt. Es sei vor dem Hintergrund der seit der Einvernahme des Revisionswerbers durch das BFA verstrichenen Zeit keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall erfolgt. Hätte das BVwG nicht von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen und sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber gemacht, wäre es zu einem anderen Ergebnis gekommen und zwar, dass im Falle des Revisionswerbers vor allem in Anbetracht seiner geänderten Lebensweise, des gezeigten Wohlverhaltens und des Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber seinen Familienmitgliedern wesentliche private und familiäre Interessen vorlägen.
10 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 8.7.2026, Ra 2025/17/0138, mwN).
11 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. erneut VwGH 8.7.2026, Ra 2025/17/0138, mwN).
12 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Umstände hat das BVwG vorgenommen. In seiner-anders als in der Revision behauptet-umfassenden Begründung berücksichtigte es unter anderem die familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seinen erwachsenen Eltern und seiner erwachsenen Schwester, das im Beschwerdeverfahren nicht behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienmitgliedern, den langjährigen, jedoch nicht durchgehenden und nicht durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, den Schulbesuch während seines ersten Aufenthalts in Österreich, die drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, wobei es jene wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (als Jugendlicher) und der versuchten Vergewaltigung (als junger Erwachsener) als „massiv“ wertete, das seither im strafrechtlichen Sinne gezeigte Wohlverhalten, die mehrjährige Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung, die ehrenamtliche Tätigkeit, die Einstellzusagen als Lieferant, die kaum gesetzten Integrationsschritte seit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2017, den seither durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt sowie den Verstoß gegen das damals noch aufrechte Aufenthaltsverbot. Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände ein vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
13 Es trifft-wie der Revisionswerber ausführt-zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 15.5.2026, Ra 2023/17/0133; 6.7.2026, Ra 2023/17/0136, jeweils mwN).
14 Zudem ergibt sich aus § 21 Abs. 7 BFA-VG, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dies(er) ist in der Revision darzutun (vgl. erneut VwGH 15.5.2026, Ra 2023/17/0133, sowie VwGH 2.4.2026, Ra 2025/17/0171, jeweils mwN).
15 Verweist die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit-wie hier-bloß allgemein darauf, das BVwG hätte im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber bedurft, ohne fallbezogen auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung näher Bezug zu nehmen, so verabsäumt sie es, konkret darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zum ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. erneut VwGH 6.7.2026, Ra 2023/17/0136, mwN).
16 Inwiefern der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorliegend klärungsbedürftig wäre, wird in der Revision nicht hinreichend konkret dargetan. Der Revisionswerber begnügt sich in der Zulässigkeitsbegründung mit pauschalen Ausführungen zu Umständen, die vom BVwG im Rahmen der Abwägung ohnedies berücksichtigt wurden, sodass es dem Revisionswerber nicht gelingt, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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