Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des Z M, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2023, G307 2268386-1/2E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. Februar 2023 wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall sowie Abs. 2 Z 2 und 3 SMG sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen, einer Beschwerde gegen diese die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt, und keine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab, wies einen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revision für ihre Zulässigkeit Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ins Treffen führt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 133 Abs. 4 B-VG knüpft das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zu lösenden Rechtsfrage. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag hingegen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
8 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
9 Dieser Anforderung wird die Revision nicht gerecht, soweit sie eine Reihe näher genannter Verfahrensmängel zur Begründung ihrer Zulässigkeit ins Treffen führt. Denn es werden allgemein Verfahrensfehler-vor allem die Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers-für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen geführt, jedoch ohne konkret anzugeben, welche Tatsachen bei deren Vermeidung erwiesen worden wären und weshalb ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bei der Verhängung eines Einreiseverbotes. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).
11 Verweist die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit bloß allgemein darauf, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber bedurft, ohne fallbezogen auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung näher Bezug zu nehmen, so verabsäumt sie es, konkret darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zum ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. erneut VwGH 8.8.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).
12 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber, der eine Verletzung der Verhandlungspflicht mit der Behauptung rügt, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen, ohne fallbezogen hinreichend konkret darzutun, weswegen dieses von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte absehen dürfen, nicht, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
13 Daran vermag der in diesem Zusammenhang erstattete pauschale Verweis auf eine-lediglich durch den Nachnamen einer Verfahrenspartei bezeichnete-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht zu ändern, zumal die anscheinend durch den Revisionswerber bezeichnete Entscheidung Aussagen zu-hier nicht vorliegenden-Asylverfahren trifft (vgl. VwGH 5.8.2025, Ra 2025/01/0205, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2026
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