JudikaturVwGH

Ra 2023/14/0398 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2023, W299 2274411 1/17E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber wegen unterlassener Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mangels überwiegendem Verschulden der Behörde ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Mit Eingabe vom 25. März 2025 teilte der Revisionswerber mit, das BVwG habe das Erkenntnis vom 7. Juni 2024, I415 2274411 2/8E, erlassen, mit welchem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2023 als unbegründet abgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 23. November 2023 sei der Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden, ihm aber gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden. Der Revisionswerber gab an, dass das Erkenntnis des BVwG dem Revisionswerber am 7. Juni 2024 zugestellt worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis sei bei Erhebung der Revision vorhanden gewesen. Es liege kein Fall der formellen Klaglosstellung vor, das Rechtsschutzinteresse sei aber nachträglich weggefallen. Er halte seinen Antrag auf Aufwandersatz (mit näherer Begründung) aufrecht.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. zum Ganzen VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).

5 Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. abermals VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mit Hinweis auf ähnlich gelagerte Konstellationen, bei denen die Revision unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtschutzinteresses erfolgreich gewesen wäre).

Wien, am 10. Juni 2025

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