Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der E A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2025, L518 13049338/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1Am 8. August 2024 beantragte die Revisionswerberin, eine georgische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2024 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und ein durch die Revisionswerberin im Verfahren nachgereichter Antrag auf Heilung des Mangels der unterbliebenen Vorlage von Dokumenten zum Nachweis ihrer Identität abgewiesen.
3 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6Mit Schreiben vom 18. September 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach dieses der Revisionswerberin eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mit Gültigkeit bis 15. September 2026 zuerkannt habe.
7Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
9Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
10 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Revisionswerberin mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 mit, dass auf Grund der Gewährung des genannten Aufenthaltstitels kein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Revisionsverfahren mehr bestehe, sie jedoch nach wie vor die Zuerkennung von Aufwandersatz begehre.
11Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der Revisionswerberin mit Beschluss einzustellen.
12Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
Wien, am 22. Oktober 2025
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