Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des J L, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023, W246 2251185 1/2E, betreffend Feststellungsanträge i.A. ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 105 Abs. 4 GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuletzt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 und 29. April 2021 begehrte der Revisionswerber, der zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich rechtlichen Aktiv Dienstverhältnis zum Bund stand, die Feststellungen, dass
1. er bis zum 14. Juli 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und in eventu
2. er bis zum 1. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei.
3. er seit 1. Jänner 2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, in eventu
4. er bis zum 17. Juli 2016 auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit 4 Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, in eventu
5. er seit 1. Jänner 2013 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, in eventu
6. er bis zum 17. Juli 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, in eventu
7. er bis zum 14. Juli 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei, in eventu
8. er bis zum 1. März 2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei, in eventu
9. sein Arbeitsplatz gemäß § 1 laufende Nummer 198, Verwendungscode 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, „Gesamtzustelldienst“, die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, habe bzw beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien.
3 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 wies die belangte Behörde die Anträge des Revisionswerbers hinsichtlich der Antragspunkte 1. bis 8. ab und hinsichtlich des Antragspunktes 9. zurück.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, die Österreichische Post AG und der Zentralausschuss der Post und Fernmeldebediensteten hätten am 3. September 2012 eine „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV unterstützen Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ („IST Zeit BV“) getroffen, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 umgesetzt worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch ein neuer Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Verwendungscode 8722) eingerichtet worden. Dem Revisionswerber sei die Möglichkeit gegeben worden, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, dies habe er nicht getan.
6 Der Revisionswerber sei im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 16. Juli 2016 auf einem Zusteller Arbeitsplatz („Gesamtzustelldienst“; Verwendungscode 0802) der Verwendungsgruppe PT 8, ab 18. Juli 2016 auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0841) und mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 aufgrund seines Versetzungsantrags auf dem Arbeitsplatz „Sonstiger angelernter Arbeiter“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0866) verwendet worden. Dem Revisionswerber sei seit 1. Jänner 2013 regelmäßig die Betriebssonderzulage in Form der Erschwernis und der Aufwandsquote ausbezahlt worden.
7 Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 habe der Revisionswerber beantragt festzustellen, dass ihm die halbstündige Ruhepause gemäß § 48b Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sowie zusätzlich täglich 1,5 Stunden als Mehrdienstleistungen anzurechnen seien. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. September 2022 als unbegründet abgewiesen.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, im Zuge der mit dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell erfolgten Umsetzung der „IST Zeit BV“ mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2013 sei durch die mit 1. September 2012 in Kraft getretene Post Zuordnungsverordnung 2012 (vgl. § 229 Abs. 3 BDG 1979) das Dienstzulagen System derart geändert worden, dass ua der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) neu hinzugekommen sei; für diesen Arbeitsplatz sei die Dienstzulage A vorgesehen (Nr. 183 des § 1 der Post Zuordnungsverordnung 2012). Bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“ (Verwendungscode 0801) gebühre weiterhin die Dienstzulage B, bei einer Verwendung im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) stehe weiterhin keine Dienstzulage zu. Die Betriebssonderzulagen Verordnung 2012 bestimme, dass einem Beamten auf einem Arbeitsplatz in einer Zustellorganisationseinheit eine Betriebssonderzulage (bestehend aus einer Erschwernis und einer Aufwandsquote) zustehe, wobei von der Betriebssonderzulage der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) ausgenommen sei.
9 Da der Revisionswerber keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) gestellt und somit nicht in dasGleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe, habe er ab diesem Zeitraum auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz, sondern nur auf jenem im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) verwendet werden können. Daher bestehe kein Anspruch des Revisionswerbers auf die Dienstzulage A.
10 Der Revisionswerber sei somit im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 16. Juli 2016 auf einem PT 8 wertigen Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ verwendet worden, für welchen weder die Dienstzulage A, noch die Dienstzulage B vorgesehen sei (dies gelte auch für die ab 18. Juli 2016 / 1. September 2017 bis zu seinem Ruhestand ausgeübten Tätigkeiten auf den PT 8 wertigen Arbeitsplätzen „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ [Verwendungscode 0841] und „Sonstige angelernte Arbeiter“ [Verwendungscode 0866]). Für diesen Zeitraum habe jedoch ein Anspruch auf eine Betriebssonderzulage nach § 1 der Betriebssonderzulagen Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge Verordnungen bestanden. Ansprüche aufgrund von erbrachten Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 seien in seinem Fall gesondert abzurechnen und auszuzahlen gewesen.
11 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Optanten und Nicht Optanten auf Zusteller Arbeitsplätzen sei nicht erkennbar, weil für beide das Gesetz der entscheidende Maßstab sei. Aus dem Vorbringen, wonach im Fall einer abgegebenen Optionserklärung diese ohnehin unwirksam wäre und der Revisionswerber de facto in einem Gleitzeitmodell verwendet worden sei, sei nichts zu gewinnen, weil selbst im Fall der Unwirksamkeit der „Optionserklärungen“ die jeweils betroffenen Arbeitsplätze gemäß § 4b Post Zuordnungsverordnung 2012 wieder im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) einzurichten und somit der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Revisionswerbers zuzuordnen wären.
12 Zur erfolgten Zurückweisung des Antrages zu Punkt 9. führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, mit der begehrten Feststellung über die Gleichwertigkeit verschiedener Arbeitsplätze ziele der Revisionswerber auf eine Änderung der Post Zuordnungsverordnung 2012 ab. Dies stelle keinen tauglichen Gegenstand eines Feststellungsbegehrens dar.
13 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2023, Ra 2022/12/0160, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2022 betreffend Zurück und Abweisung von Anträgen i.A. Mehrdienstleistungen hinsichtlich der Antragspunkte 1. und 2. zurückgewiesen. Hinsichtlich der übrigen Antragspunkte hat er das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen zur Gesamtdauer der Tagesdienstzeit des Revisionswerbers getroffen hat, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob die tägliche Mittagspause nicht gewährt und die regelmäßige Wochendienstzeit überschritten wurden. Mit Erkenntnis vom 23. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3. bis 6. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/12/0101 anhängig.
14 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 betreffend Feststellungsanträge i.A. ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 105 Abs. 4 GehG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision und die erstattete Revisionsergänzung.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst zusammengefasst vor, er sei aufgrund der von ihm erbrachten Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz mit dem Code 8722 verwendet worden, weshalb ihm die entsprechende Zulage (PT 8/A) gebühre. Zudem hätten andere Beamte soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach § 48b BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des § 4b P ZV 2012 tätig werden könnten, rechtswidrigerweise die in Rede stehende Zulage erhalten. Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe unzulässigerweise von der Einvernahme namhaft gemachter Zeugen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Schließlich macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde zum Antragspunkt 9. geltend, die Arbeitsplätze 0801 und 0802 seien aufgrund gleicher Tätigkeit mit den Arbeitsplätzen 8722 „de facto“ gleichwertig und es handle sich um eine bloße „Umcodierung“ der Arbeitsplätze. Folglich möge die Gleichwertigkeit von Arbeitsplätzen mit dem Code 0802 und jenen mit dem Code 8722 festgestellt werden.
19 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. August 2024, Ra 2023/12/0101, entschieden und in welchem die Revision mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Februar 2026