§ 229 Ernennungserfordernis — BDG 1979
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte innerhalb des PTA-Bereiches
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(Anm.:Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)
(Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.12 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
Beamte des Rechenzentrums
Art. 6
…bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 184b BDG 1979 (ab 1. Oktober 1988: § 229 BDG 1979) anzuwenden. (7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines…
§ 105 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 105 Dienstzulage
…sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt: 1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs…
§ 103 Anwendungsbereich und Gehalt
… 421 2 505 2 900 3 086 3 567 3 756 3 964 -- (3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 …
§ 105a Dienstabgeltung
…1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige…
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