§ 48b Ruhepausen
§ 48b Ruhepausen — BDG 1979
§ 48b Ruhepausen — BDG 1979
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12112452
Zuletzt nach Updates gesucht am
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
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