Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des DDr. W P, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. März 2023, Zlen. 1. VGW 162/045/10030/2021 18, 2. VGW 162/045/10031/2021 und 3. VGW 162/045/10033/2021, betreffend Kammerbeitragsvorschreibungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Österreichischen Zahnärztekammer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die (wortgleichen) Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 12. Mai 2021, mit denen die Anträge des Revisionswerbers auf Neufestsetzung der Beiträge für die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammer für Wien für die Jahre 2015, 2018 und 2019 gemäß §§ 12 Abs. 1 Z 2 und 105 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) iVm. § 4 Abs. 4 der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer zurückgewiesen worden waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber sei ordentliches Mitglied der Landeszahnärztekammer für Wien und als Facharzt für Zahn , Mund und Kieferheilkunde an einer näher genannten Ordinationsadresse in 1010 Wien tätig. Zudem sei er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Firmenbuch als F GmbH eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Geschäftsanschrift im selben Gebäude und Stockwerk in 1010 Wien, in dem er seine Ordination betreibe.
3 Mit Vorschreibungen vom 7. Juli 2016, 28. Februar 2019 und 30. April 2020 habe die Landeszahnärztekammer für Wien ihre und die Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer auf Basis der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage für die Jahre 2015, 2018 und 2019 vorläufig festgesetzt. In Einem habe sie den Revisionswerber aufgefordert, binnen Frist bestimmte Einkommensunterlagen zu übermitteln, sofern das tatsächliche zahnärztliche Einkommen im jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr unter den Höchstbemessungsgrundlagen liegen sollte. Danach würden die Kammerbeiträge als endgültige Kammerbeiträge neu festgesetzt werden. Sofern keine Einkommensunterlagen übermittelt würden, bliebe es bei den (vorläufigen) Vorschreibungen.
4 Der Revisionswerber habe die Berichtigung der Vorschreibung der Kammerbeiträge beantragt und jeweils angegeben, seine Einkommensunterlagen bereits übermittelt zu haben. Den Anträgen seien keine Unterlagen beigelegen. Im Folgenden sei der Revisionswerber zuletzt mit dem Hinweis, dass sein Antrag widrigenfalls zurückzuweisen wäre aufgefordert worden, bestimmte für die Berechnung der Kammerbeiträge notwendige Unterlagen, darunter die Einkommensteuerbescheide 2013 bzw. 2016 bzw. 2017 inklusive der Seite „Lohnzettel und Meldungen“, vorzulegen. Nur betreffend das Beitragsjahr 2018 habe der Revisionswerber seinen Einkommensteuerbescheid 2016, in dem mit Ausnahme eines vierstelligen Verlustes sämtliche zahlenmäßige Einträge einschließlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der F GmbH und jener aus Vermietung und Verpachtung unkenntlich geschwärzt gewesen seien, übermittelt. In Reaktion auf die Verbesserungsaufträge habe der Revisionswerber vorgebracht, dass Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft keine Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit darstellen würden und daher für die Berechnung der Kammerbeiträge nicht notwendig seien; er würde daher keine „Lohnzettel und Meldungen“ vorlegen.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe Berichtigungsanträge gemäß § 4 Abs. 4 der Beitragsordnung eingebracht, ohne entsprechende Nachweise seines zahnärztlichen Einkommens vorzulegen. Die Berichtigungsanträge seien daher mit einem Mangel behaftet gewesen, weswegen die belangte Behörde Verbesserungsaufträge an den Revisionswerber erteilen habe dürfen. Sie habe dabei ausgehend von näher festgestellten Internetinhalten betreffend die Tätigkeiten der F GmbH im Bereich der ästhetischen Gesichtschirurgie und von Zahnimplantatslösungen annehmen dürfen, dass die angeforderten Unterlagen, nämlich die Einkommensteuerbescheide des Revisionswerbers der Jahre 2013, 2016 und 2017 inklusive der Seiten „Lohnzettel und Meldungen“, zur Beurteilung der Bemessungsgrundlage (des jährlichen Einkommens aus zahnärztlicher Tätigkeit) für die beantragte Berichtigung der Kammerbeitragsvorschreibungen erforderlich seien. Es liege nicht im Ermessen eines Mitglieds der Zahnärztekammer, nur jene Einkommensunterlagen vorzulegen, die aus seiner Sicht für die Bemessung der jeweiligen Kammerbeiträge von Relevanz seien. Es sei daher die Vorlage der ungeschwärzten Einkommensteuerbescheide und der Lohnzettel für die Jahre 2013, 2016 und 2017 erforderlich, um die Bemessungsgrundlagen für die Kammerbeiträge 2015, 2018 und 2019 korrekt (neu) zu berechnen. Angesichts der nicht erfolgten Verbesserung der mangelhaften Berichtigungsanträge seien die Anträge des Revisionswerbers auf Neufestsetzung der Kammerbeitragsvorschreibungen zurückzuweisen und die (vorläufigen) Kammerbeitragsvorschreibungen auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage zu bestätigen gewesen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7 Im vorliegenden Revisionsfall wurden vom Verwaltungsgericht durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde der Sache nach die Beiträge des Revisionswerbers für die Landeszahnärztekammer für Wien und die Österreichische Zahnärztekammer für die Beitragsjahre 2015, 2018 und 2019 jeweils auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage festgesetzt, weil der Revisionswerber trotz Aufforderung die erforderlichen Nachweise seiner Einkünfte nicht vorgelegt habe.
8 Der Revisionsfall gleicht insoferndaraus, dass fallbezogen § 105 Abs. 7 ZÄKG iVm. § 2 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung anzuwenden waren, ergeben sich im Revisionsfall keine entscheidungserheblichen Unterschiedein den für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. April 2025, Ra 2023/11/0060, entschieden hat. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Mai 2025
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