Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des DDr. W P in W, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Februar 2023, Zl. VGW 162/045/1378/2021 16, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht Wien in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 (im Folgenden: Fondsbeitrag 2019) gemäß Abschnitt I iVm. Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung mit EUR 28.000, (Höchstbeitrag) fest. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber sei ordentliches Mitglied der Zahnärztekammer für Wien und als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer näher genannten Ordinationsadresse in Wien tätig. Darüber hinaus betreibe er als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Ordination an einer (anderen) näher genannten Adresse in Wien. Zudem sei er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Firmenbuch als F GmbH eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Geschäftsanschrift an derselben Adresse, an der er die Ordination für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreibe.
3 Der Revisionswerber sei mit Schreiben der belangten Behörde unter Fristsetzung mehrfach zuletzt unter Androhung der Festsetzung des Fondsbeitrages 2019 mit dem Höchstbeitrag aufgefordert worden, bestimmte für die Berechnung des Fondsbeitrages 2019 notwendige Unterlagen, darunter „den Jahreslohnzettel ‚L 16‘ von 2016 und/oder den vollständigen Einkommensteuerbescheid“ vorzulegen.
4 Er habe dann seinen Einkommensteuerbescheid 2016, in dem mit Ausnahme eines vierstelligen Verlustes sämtliche zahlenmäßige Einträge einschließlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der F GmbH und jene aus Vermietung und Verpachtung unkenntlich geschwärzt gewesen seien, mit der Bemerkung übermittelt, dass „Monatsgehaltszettel bzw. ein Jahreslohnkonto aus dem Jahr 2016 zu einer Handelsgesellschaft“ jedenfalls nicht vorgelegt werden müssten, da eine Handelsgesellschaft kein ärztliches Einkommen erwirtschaften könne.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die belangte Behörde habe ausgehend von näher festgestellten Internetinhalten betreffend die Tätigkeiten der F GmbH im Bereich der ästhetischen Gesichtschirurgie annehmen dürfen, dass die angeforderten Unterlagen zur Beurteilung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Fondsbeitrages erforderlich seien. Es sei daher die Vorlage des ungeschwärzten Einkommensteuerbescheids 2016 und der Monatsgehaltszettel für das Jahr 2016 erforderlich, um die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2019 korrekt zu berechnen. Angesichts der nicht vollständigen Erfüllung der Vorlageverpflichtung sei gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung der Höchstbeitrag vorzuschreiben.
6 1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 2.2. Die demnach allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht auf das Wesentliche zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine „Handels GmbH“ wie die F GmbH, die aus rechtlichen Gründen und mangels entsprechender Bewilligungen keine ärztliche Tätigkeit entfalten dürfe und nicht entfalte und deren Geschäftszweck sich auf Vermietung und Verpachtung richte, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erwirtschaften könne, über die Auskünfte gemäß dem Ärztegesetz gefordert werden können. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, weil in diesen Fällen alleine aufgrund der Ausgestaltung der Gesellschaften als Krankenanstalten, Ambulatorien und Ärzte GmbHs die Möglichkeit bestehe, dort ärztliches Einkommen in unselbständiger Tätigkeit zu erwirtschaften. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Revisionswerber verpflichtet sei, der belangten Behörde „alle erdenklichen Urkunden vorzulegen“, obwohl er behaupte, „dass die Handels GmbH keine ärztliche Tätigkeit entfaltet und auch Vermietung und Verpachtung keine ärztliche Tätigkeit darstellen kann“. Überdies sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungen zur ärztlichen Tätigkeit der F GmbH von den höchstgerichtlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung abgewichen, weil es sich mit einer Internet Recherche begnügt habe, ohne zu ermitteln, wie es zu den Eintragungen auf den InternetPlattformen gekommen sei. Auch mit dem Fällen einer Sachentscheidung sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die belangte Behörde im Revisionsfall „keinerlei Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat“, weshalb das Verwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverweisen hätte müssen.
11 3. Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen, das insbesondere darauf abzielt, darzulegen, es seien durch den Revisionswerber ohnehin alle beitrags und leistungsrelevanten Daten übermittelt worden, schon aus dem folgenden Grund nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
12 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe trotz Aufforderung den jedenfalls zu übermittelnden Einkommensteuerbescheid 2016 hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in unlesbarer Form („Schwärzung“) vorgelegt, bleibt in der Revision unbestritten.
13Dem dazu in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Vorbringen, Vermietung und Verpachtung könnten keinesfalls eine ärztliche Tätigkeit darstellen, genügt es entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass die Übermittlung von hinsichtlich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nicht lesbar gemachten Einkommensteuerbescheiden die Vorschreibung des Höchstbeitrages gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung rechtfertigen kann (siehe VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, Rn. 7/8 und 18 bis 21; VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0247).
14 Somit wirft die Revision schon aus diesem Grund betreffend die Vorschreibung des Höchstbeitrages gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
15 Im Übrigen geht der Revisionswerber unstrittig einer ärztlichen Tätigkeit in zwei Ordinationen in 1010 Wien nach, wobei laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Adresse einer dieser Ordinationen mit der Firmenanschrift der F GmbH ident ist. Hinsichtlich der Einkünfte des Revisionswerbers aus selbständiger Erwerbstätigkeit scheint im Einkommensteuerbescheid 2016 ein vierstelliger Verlust auf. Die Höhe der Einkünfte des Revisionswerbers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (bezugsauszahlende Stelle: F GmbH) wurde im übermittelten Einkommensteuerbescheid unleserlich gemacht.
16Zum Vorbringen des Revisionswerbers, die F GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er sei, übe keine ärztliche Tätigkeit aus und dürfe einer solchen Tätigkeit auch nicht nachgehen, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen beitragsrechtlichen Kontext um die gemäß § 96a ÄrzteG 1998 iVm. den Vorschriften der BO zu meldenden Daten des Revisionswerbers sowie um dessen gesamtes in Österreich zu versteuerndes Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit geht, welches von der Behörde auf Basis von durch den Beitragspflichtigen vorzulegenden Unterlagen vollumfänglich zu ermitteln ist. Darauf waren die an den Revisionswerber ergangenen behördlichen Aufforderungen gerichtet.
17 Vor diesem Hintergrund legt die Revision in der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, der Revisionswerber hätte den behördlichen Aufforderungen betreffend die Offenlegung seiner Einkünfte aus der F GmbH entsprechen müssen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
18Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungsangelegenheit durch Erkenntnis meritorisch erledigte und nicht mit einer aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorging, keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
19Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. April 2025
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