JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0186 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2025

Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gemäß § 20 Abs. 5 (und § 22 Abs. 4) KFG 1967 müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, sowie jüngst VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098).

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