Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des Ing. G H, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023, W260 2229965-1/35E, betreffend Feststellung von Beitragsrückständen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber war von 1. Februar 1999 bis 31. Juli 2018 als geschäftsführender Gesellschafter der P GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juli 2018 wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der P GmbH ausgesprochen. Die Gesellschaft wurde aufgelöst.
2 Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 7. September 2018 wurde der Revisionswerber darüber informiert, dass seine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit 31. Juli 2018 ende und dass unter Berücksichtigung des Endes seiner Pflichtversicherung auf seinem Beitragskonto ein Rückstand iHv € 1.163,02 bestehe.
3 Der Revisionswerber beantragte mit E-Mail vom 18. September 2018 die Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage dieser Weiterversicherung. Diesem E-Mail legte er eine Einkommensteuererklärung seiner Frau für das Jahr 2016 bei.
4 Mit Erledigung vom 2. Oktober 2018 teilte ihm die SVS mit, dass seine Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage neu berechnet worden seien. Die Herabsetzung gelte für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019. Für das Kalenderjahr 2018 werde demnach für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung seine Beitragsgrundlage mit € 2.032,40 festgestellt. Daraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag von € 155,48 in der Krankenversicherung.
5 Mit Schreiben vom 14. Jänner 2019 erläuterte die SVS dies näher wie folgt: Bei der Berechnung einer verminderten Beitragsgrundlage bei der Weiterversicherung würden die Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten berücksichtigt. Laut den vorgelegten Unterlagen habe die Ehefrau des Revisionswerbers Einkünfte in Höhe von € 147.810,98. Davon habe die SVS pauschal für Steuern 50 % abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag seien bei aufrechter Ehe 33 % anzurechnen. Geteilt durch 12 Monate ergebe sich die monatliche Grundlage in Hohe von € 2.032,40.
6 Der Revisionswerber unterlag von 1. August 2018 bis 30. November 2018 der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG und somit der Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
7 Nachdem ihm über Anfrage eine Kontoübersicht und Zahlungsbestätigungen für die Jahre 2018 und 2019 übermittelt worden waren, beantragte der Revisionswerber die Ausstellung eines Bescheides betreffend seinen Beitragsrückstand „per 17.12.2018“.
8 In der Folge erging der Bescheid vom 20. November 2019, mit dem die SVS dem Revisionswerber gegenüber folgenden Ausspruch vornahm:
„Gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) wird über Antrag festgestellt wie folgt:
1. Sie waren zum 17.12.2018 verpflichtet, einen Gesamtbetrag iHv € 1.376,82 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen zur Pension,- Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass-unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen-keine offene Forderung der SVA an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung besteht und Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung: §§ 2, 8, 25, 25a, 27, 27a, 27d, 30, 35, 37, 40, 229a, 250 GSVG in der jeweils geltenden Fassung; § 8 ASVG, §§ 49 und 52 BMSVG in der jeweils geltenden Fassung.“
9 In Bezug auf die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung für jenen Zeitraum, in dem der Revisionswerber in der Krankenversicherung weiterversichert war, führte die SVS in der Begründung des Bescheides Folgendes aus:
„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage, § 25 Abs 5 (§ 30 Abs 1 GSVG). Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage, zuzulassen. Die Herabsetzung wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs 2 bzw Abs 3 bzw Abs 5 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnissen gem Abs 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen (§ 30 GSVG).
Bei der Berechnung einer verminderten Beitragsgrundlage bei der Weiterversicherung muss die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten berücksichtigt werden. Laut den von Ihnen vorgelegten Unterlagen hatte Ihre Gattin Einkünfte iHv € 147.810,98. Hievon wurden pauschal für Steuern 50 % abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag wurden bei aufrechter Ehe 33 % angerechnet-geteilt durch 12 ergibt sich daher die monatliche Beitragsgrundlage iHv € 2.032,40.“
10 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde keine Folge und erklärte die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
12 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit für die in der Revision aufgeworfene Frage der Herabsetzung der Beitragshöhe gemäß § 30 Abs. 2 GSVG von Bedeutung-Folgendes aus:
13 Gemäß § 30 GSVG sei grundsätzlich die Höchstbeitragsgrundlage als Beitragsgrundlage vorgesehen. Auf Antrag des Versicherten könne die Beitragsgrundlage entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten/der Ehegattin) auf eine niedrigere Beitragsgrundlage herabgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag des Revisionswerbers finde sich im Verwaltungsakt. Dem Antrag sei die Einkommensteuererklärung seiner Ehegattin samt Beilage angeschlossen worden. In dieser sei der Gewinn im Jahr 2016 mit einem näher genannten Betrag beziffert worden, (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in der Erklärung nicht angeführt und hätten von der belangten Behörde demnach nicht berücksichtigt werden können. Aufgrund der Angaben des Revisionswerbers bzw. der vorgelegten Unterlagen betreffend das Einkommen der Ehegattin sei dieses dementsprechend mit dem erwähnten Betrag festgestellt worden und hiervon das Nettoeinkommen berechnet worden. Zur Berechnung habe die SVS ausgeführt, dass „unbeachtlich der Steuerprogressionsstufen“ ein Höchststeuersatz von 50 % angenommen worden und dementsprechend das Nettoeinkommen mit € 73.905,49 festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht könne „keine Unrichtigkeit erkennen“, wenn die SVS ausführe, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte 33 % des Nettoeinkommens zu erhalten habe, und hieraus das zu berücksichtigende Einkommen errechne, von dem ausgehend sie eine Beitragsgrundlage von € 2.032,40 für die Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung ermittelt habe.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Die SVS erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Im Rahmen der gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung seiner Revision bringt der Revisionswerber Folgendes vor:
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das (Bundes-)Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei habe es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach-und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seien also zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).
21 Die belangte Behörde habe die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei der Weiterversicherung des Revisionswerbers in der Krankenversicherung im Zeitraum 1. August 2018 bis 30. November 2018 unter Heranziehung der Einkommensteuererklärung der Ehefrau des Revisionswerbers für das Jahr 2016 ermittelt, welche einen Gewinn von € 147.810,98 ausgewiesen habe. Unter Anwendung eines durchgehenden Steuersatzes von 50 % habe sie ein Nettoeinkommen von € 73.905,49 festgestellt und „unter Anwendung eines Unterhaltsanspruches des Revisionswerbers von 33 %“ ein zu berücksichtigendes Einkommen von jährlich € 24.388,81 bzw. € 2.032,40 monatlich errechnet, sodass unter Heranziehung des Beitragssatzes von 7,65 % (Wert 2018) ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von € 155,48 ermittelt worden sei.
22 Der Revisionswerber habe jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht den Einkommensteuerbescheid für 2016 seiner Ehefrau vom 4. Oktober 2021 vorgelegt, aus welchem sich ein-geringeres-Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Einkommensteuer) von € 35.761,23 ergebe.
23 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung „die gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde geänderte Sachlage“ nicht berücksichtigt, sondern in Verkennung seiner Entscheidungspflicht in der Sache lediglich festgehalten, dass der Einkommensteuerbescheid erst im Oktober 2021 erlassen worden sei und demnach nicht als Basis für die Berechnung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des bekämpften Bescheides und des begehrten festgestellten Datums dienen habe können. Dadurch widerspreche das angefochtene Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Beschwerdeverfahren geänderte Sachlage, nämlich die wesentliche Änderung der Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung zu berücksichtigen habe.
24 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
25 Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG; § 194 GSVG). Ein Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG kann unter anderem auf die Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände abzielen (vgl. VwGH 20.2.2008, 2006/08/0178; 29.4.2015, 2013/08/0136).
26 Beim angefochtenen Bescheid der SVS vom 20. November 2019 handelte es sich um einen solchen Bescheid. Es wurde damit über den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung seiner Beitragsrückstände „per 17.12.2018“ abgesprochen.
27 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht ein neues Vorbringen, das er im Beschwerdeverfahren erstattet habe, sowie den von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2016 zu berücksichtigen und aufgrund der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu entscheiden gehabt hätte.
28 Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass bei der Entscheidung über die Beitragsrückstände die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist und diese unter anderem von der Höhe der Beitragsgrundlage abhängt, so dass das Hervorkommen von Umständen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, aus denen sich eine geringere Höhe der Beitragsgrundlage als die im Bescheid angenommene Beitragsgrundlage ergeben hätte, vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen und der Bescheidspruch gegebenenfalls abzuändern gewesen wäre.
29 Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 30 Abs. 2 GSVG, auf die sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang beruft, hat (schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge) durch den Versicherungsträger auf Antrag mit Bescheid zu erfolgen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 ASVG VwGH 21.3.1995, 93/08/0224). Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war kein Bescheid über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage, sondern die Feststellung von Beitragsrückständen. Die-im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigende-Beitragshöhe wäre, da die Herabsetzung-wie dargelegt-einen darauf abzielenden Bescheid voraussetzt, nur nach Maßgabe eines solchen Bescheides der SVS herabgesetzt. In dem den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Feststellungsverfahren bildet der bloße Umstand, dass nach Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides ein der Ehefrau des Revisionswerbers gegenüber erlassener Einkommensteuerbescheid ergangen und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ohne Vorliegen eines diesbezüglichen (neuerlichen) Bescheides der SVS, mit dem die Beitragsgrundlage (neuerlich) herabgesetzt wird, daher keine Tatsache, die das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme einer rechtswirksam geänderten Beitragsgrundlage berechtigt hätte (und somit keinen „maßgeblichen Sachverhalt“ im Sinne der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine geänderte Festsetzung der Beitragsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hätte die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten. Von der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht daher nicht abgewichen.
30 In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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