Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Gemeinderates der Marktgemeinde Bernstein, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 2. Februar 2023, E 272/02/2020.001/011, betreffend einen verwaltungspolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. A S und 2. Dipl. Ing. H S, beide vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2020, mit welchem ihnen als Eigentümer eines näher genannten Grundstückes gemäß § 4 Abs. 2 der ortspolizeilichen Verordnung der Marktgemeinde B. betreffend die Verpflichtung zur Grundstückspflege vom 22. März 2019 die Durchführung näher genannter Pflegemaßnahmen auf ihrem Grundstück aufgetragen worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gesetzlichen Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte für den Fall, dass eine Beschwerde keine ausdrückliche Anfechtungserklärung enthalte und als alleinigen Beschwerdegrund die Gesetz bzw. Verfassungswidrigkeit der materiellen Rechtsgrundlage mache.
6 Weiters sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Außenvertretungsbefugnis und Postulationsfähigkeit eines Amtsleiters sowie in Bezug auf die Beurteilung der Mitwirkungspflicht und des maßgeblichen Zeitpunktes der seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sach und Rechtslage abgewichen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Sofern die revisionswerbende Partei mit ihrer Behauptung, der im Revisionsfall gegenständlichen Beschwerde fehle es an einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung, das Fehlen einer Prozesserklärung (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGG) geltend machen will, geht ihr Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil in der Beschwerde ein solches Begehren (auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides) enthalten ist. Darüber hinaus ist die zur Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, zumal dieser bereits ausgesprochen hat, dass der Gesetzgeber mit der in § 27 VwGVG enthaltenen Formulierung „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Parteien habe binden wollen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0895, mwN).
8 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht, zumal schon nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2022/06/0090, mwN).
Wien, am 10. Februar 2026
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