Für die Erteilung einer Abstandsnachsicht nach § 7 Abs. 1 lit. c BauG. ist unter anderem erforderlich, dass im Fall des Wiederaufbaues die bisherigen Abstände zum Nachbargrundstück nicht unterschritten werden; dass die geplante Abstandsfläche exakt der bisherigen Abstandsfläche zu entsprechen habe, lässt sich dem insoweit klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hingegen nicht entnehmen.