Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M F in B, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. April 2022, LVwG 318 4/2022 R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau; mitbeteiligte Partei: A F in B, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Unterdorf 10; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. November 2021, mit welchem dem Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Baugesetz (BauG.) die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf einer näher genannten Liegenschaft der KG B. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall relevant nach Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. S. und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, durch das Bauvorhaben würden die gesetzlichen Bauabstände nicht allseits eingehalten. Das Bestandsgebäude auf der Bauliegenschaft sei bereits im September 2021 abgebrochen worden. Die Schattenpunkte des beantragten Neubaus würden nicht tiefer in die Nachbargrundstücke Nr. A (Wegparzelle) und Nr. B, welches im Eigentum der Revisionswerberin stehe, hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände würden gegenüber diesen Grundstücken nicht unterschritten.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Gegenüberstellung der Lage, des Verwendungszweckes und der Ausmaße des abgebrochenen Bestandsgebäudes und des beantragten Neubaus sowie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „Wiedererrichtung“ (Hinweis auf VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301, und VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046 und 0047) aus, dass fallgegenständlich von einer „Wiedererrichtung“ gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG. auszugehen sei, weil es sich hier um die Errichtung eines Wohngebäudes handelt, welches wie bereits zuvor an ein bestehendes Wirtschaftsgebäude anschließe und sich der Standort überwiegend mit dem des inzwischen abgebrochenen Gebäudes decke. Zudem sei die gleiche Nutzung geplant wie bisher. Das geplante Wohnhaus werde etwas nach Süden abgerückt und an das Wirtschaftsgebäude angeschlossen, wodurch sich die Ausrichtung des Gebäudes entsprechend ändere. Die neue Höhe des Gebäudes ergebe sich zwangsläufig aus den aktuellen baurechtlichen Vorschriften und werde aus ortsbildlicher Sicht in der projektierten Weise befürwortet. Die Umsetzung des Bauvorhabens führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Revisionswerberin, da sich der Mindestabstand zu ihrem Grundstück nicht verringere, sondern deutlich vergrößere und die Abstandsflächen des geplanten Gebäudes innerhalb der Abstandsflächen des ursprünglichen Gebäudes zu liegen kämen, weshalb die Schattenfläche nicht weiter in das Nachbargrundstück hineinrage als bisher.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin vor, dass es zu § 7 Abs. 1 lit. c BauG., „aber auch zum Vorarlberger Baugesetz und auch zum § 58 Vorarlberger Raumplanungsgesetz“ bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe, wann ein Wiederaufbau vorliege. Zudem werde die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsvorschriften anderer Bundesländer auf den Revisionsfall falsch angewendet, weil hier die bisherigen Gebäudewerte des abgebrochenen Gebäudes um mehrere Meter überschritten würden, was eine wesentliche Ähnlichkeit des neuen Gebäudes und damit einen Wiederaufbau ausschließe.
8 Außerdem gebe es keine Judikatur dazu, wonach die bisherigen Abstandsflächen auch dann nicht unterschritten seien, wenn die bisherigen Abstandsflächen nicht voll, sondern nur zum Teil ausgenutzt würden. Nach Ansicht der Revisionswerberin dürfe § 7 Abs. 1 lit. c BauG. bei teilweiser Unterschreitung der Abstandsflächen nicht angewendet werden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass dann, wenn die vorherige Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt auch dann nicht vor, wenn diese durch zur früheren Rechtslage ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Frage durch Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheidet, beantwortet wurde (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, mwN).
10 Dies ist hier der Fall: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Auslegung baurechtlicher Vorschriften zum Begriff „Wiederaufbau“ bzw. „Wiedererrichtung“ bereits erkannt, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handelt, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung; das wiederaufgebaute Gebäude hat zwar nicht eine exakte Kopie des früheren Gebäudes zu sein, jedoch müsse eine weitgehende Ähnlichkeit vorliegen (vgl. etwa das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046 und 0047, zur Kärntner Bauordnung 1996 sowie darüber hinaus VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251, zur Tiroler Bauordnung 2001). Diese Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Wiederaufbau“ ist auf die in § 7 Abs. 1 lit. c BauG. enthaltene Regelung, welche ebenfalls unter bestimmten Voraussetzung den Wiederaufbau eines zuvor bereits im Mindestabstandsbereich bestandenen Gebäudes ermöglicht, übertragbar.
11 Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den näher dargestellten Gründen zu dem Schluss gelangt, dass es sich im Revisionsfall um den Wiederaufbau des zuvor bestandenen Gebäudes handelt. Ob ein konkretes Bauvorhaben als Wiederaufbau im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. anzusehen ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2024/06/0089, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision mit der pauschalen Behauptung, wonach „die bisherigen Gebäudewerte des abgebrochenen Gebäudes um mehrere Meter überschritten“ würden, nicht aufgezeigt.
12 Soweit sich die Revisionswerberin auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. auf jene Fälle beruft, in denen die bisherigen Abstandsflächen nicht voll, sondern nur zum Teil ausgenutzt würden, ist auszuführen, dass für die Erteilung einer Abstandsnachsicht nach § 7 Abs. 1 lit. c BauG. unter anderem erforderlich ist, dass im Fall des Wiederaufbaues die bisherigen Abstände zum Nachbargrundstück nicht unterschritten werden, was im Revisionsfall nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach durch das Bauvorhaben die bisherigen Abstände zum Grundstück der Revisionswerberin nicht unterschritten würden, der Fall ist; dass die geplante Abstandsfläche exakt der bisherigen Abstandsfläche zu entsprechen habe, lässt sich dem insoweit klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hingegen nicht entnehmen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0219, mwN).
Wien, am 29. Jänner 2025
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