Der VwGH hat im Zuge der Auslegung baurechtlicher Vorschriften zum Begriff "Wiederaufbau" bzw. "Wiedererrichtung" bereits erkannt, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handelt, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung; das wiederaufgebaute Gebäude hat zwar nicht eine exakte Kopie des früheren Gebäudes zu sein, jedoch müsse eine weitgehende Ähnlichkeit vorliegen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046 und 0047, zur Kärntner Bauordnung 1996 sowie darüber hinaus VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251, zur Tiroler Bauordnung 2001). Diese Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Wiederaufbau" ist auf die in § 7 Abs. 1 lit. c BauG. enthaltene Regelung, welche ebenfalls unter bestimmten Voraussetzung den Wiederaufbau eines zuvor bereits im Mindestabstandsbereich bestandenen Gebäudes ermöglicht, übertragbar.