Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der c GmbH, vertreten durch die Schrömbges + Gesinn Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Wedel (Deutschland), diese vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH und die Schachner Rechtsanwalt GmbH, beide in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. August 2025, Zl. RV/7200034/2022, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich Dienststelle Ost), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Eingangsabgabenschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer sowie Verzugszinsen) gegenüber der Revisionswerberin für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in näher bezeichneter Höhe fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Legitimation“ vorgebracht wird: „Die RW ist durch das angefochtene Erkenntnis vom 13.08.2025 in ihren Rechten verletzt und solcherart berechtigt, Revision an den VwGH zu erheben (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B VG).“
3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).
4 Die vorliegende Revision umschreibt den Revisionspunkt völlig unbestimmt und legt nicht dar, in welchem konkreten subjektivöffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet (vgl. auch VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043; 19.4.2024, Ro 2023/04/0047; 26.8.2025, Ra 2025/10/0099, jeweils mwN).
5Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Dezember 2025
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