Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der W m.b.H., vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23. Jänner 2023, LVwG 318 52/2022 R16, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Klaus; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Klaus hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2022 wurde der revisionswerbenden Partei die von ihr beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Terrasse und Pool auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Baugesetz (BauG.) versagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges auf Basis des im Verfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik Dipl. Ing. L. vom 8. August 2022 im Wesentlichen fest, die Baufläche sei im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als Baufläche Wohngebiet gewidmet. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolge über die Gemeindestraße T. bis zum höherrangigen Straßennetz des Landes. Im Bereich der auf dieser Gemeindestraße befindlichen Engstelle sei die für eine herkömmliche Nutzung durch Kraftfahrzeuge (Moped, Motorrad, Pkw, Lieferwagen oder Transporter) zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche gerade noch ausreichend; eine Befahrbarkeit für Lkw (Müllfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, etc.) sei in diesem Abschnitt ohne Nutzung von Fremdfläche nicht möglich.
4In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine gemäß § 4 Abs. 2 BauG. rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche immer dann vorliege, wenn das Baugrundstück unmittelbar an eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Die Verbindung zu Baugrundstücken für Gebäude einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen müsse so beschaffen sein, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren könnten (Hinweis auf den Motivenbericht RV 45/2001 BlgNr XXVII. GP, 37). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei der in der Regierungsvorlage genannte Begriff „Kraftfahrzeug“ im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) auszulegen und umfasse somit auch Lastkraftwagen, weshalb diese bei der Prüfung der technischen Beschaffenheit der Verkehrsfläche für die Errichtung eines Einfamilienhauses jedenfalls mit zu berücksichtigen seien. Bei dieser Prüfung seien die in der Feuerpolizeiverordnung enthaltene Duldungspflicht und der im Gesetz über das Rettungswesen enthaltene Rechtsanspruch des Betretens und Befahrens fremder Grundstücke ebenso außer Acht zu lassen wie das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach auf die Abholung von Sperrmüll und sperrigem Grünmüll verzichtet werde und aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung die Möglichkeit bestehe, den Müll auf einem sich vor der betreffenden Engstelle befindlichen Grundstück zur Abholung bereit zu halten, weil die Frage der Befahrbarkeit der gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Lkw unabhängig vom Zweck der Fahrt geprüft werden müsse.
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis hat die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 682/2023 5, deren Behandlung abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
6 In der vorliegenden Revision begehrt die revisionswerbende Partei, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 4 Abs. 2 BauG. in Bezug auf die darin enthaltene Anordnung, wonach die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müsse, dass auf dem Baugrundstück errichtet werden solle, als zulässig.
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des BauG., LGBl. Nr. 52/2001 § 4 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2015 und § 28 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2014 lauten auszugsweise:
„§ 4
Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
...
(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. ... “
„§ 28
Baubewilligung
...
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
...“
9 Die revisionswerbende Partei führt in ihren Revisionsgründen im Wesentlichen aus, es sei unabhängig davon, dass der Begriff „Kraftfahrzeuge“ nur im Motivenbericht zu § 4 Abs. 2 BauG., nicht jedoch im Gesetzestext selbst vorkommerechtlich verfehlt, bei der Auslegung des Begriffes „Kraftfahrzeuge“ rein auf die Begriffsbestimmungen im KFG 1967 abzustellen, zumal dann auch eine Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche mit Sattelkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen aller Art, Spezialkraftwagen und Sonderkraftfahrzeugen jedenfalls gegeben sein müsste, weil es sich auch bei diesen um Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 KFG 1967 handle. Wäre die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach der Begriff „Kraftfahrzeuge“ jedenfalls immer auch Lkw umfasse, tatsächlich zutreffend, wäre die im Motivenbericht vorgenommene Ergänzung hinsichtlich Einsatzfahrzeugen und Müllfahrzeugen nicht erforderlich gewesen, da diese nicht über das Ausmaß eines Lkws hinausgingen.
10 Der Gesetzgeber habe im Wissen um die vielfach beengten Straßenverhältnisse in Vorarlberg und die Schwierigkeiten insbesondere auch im Zusammenhang mit Dienstbarkeitstrassen angeordnet, dass bei der Prüfung dieser Erschließungserfordernisse auf die beabsichtigte Verwendung des Bauwerks abzustellen sei, somit bei jedem Bauvorhaben individuell auf Basis der beabsichtigten Verwendung geprüft werden solle, welche Erfordernisse die öffentliche Verkehrsfläche aufweisen müsse. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass ausnahmslos immer jedenfalls auch mit Lkw zu einem Baugrundstück zugefahren werden können müsse, wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, dies auch im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen oder zumindest im Motivenbericht auf diese Auslegung hinzuweisen. Bei der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auslegung wäre gerade auch in alten Stadt und Ortskernen mit ihren oft verwinkelten und nur sehr schmalen Gassen und Straßen und auch in den in Vorarlberg vielfach vorkommenden steileren Hanglagen, wo der für Zufahrten verfügbare Platz oft sehr beschränkt sei, zukünftig eine Bebauung oder Änderung der Bebauung ausgeschlossen.
11 Hätte der Gesetzgeber entsprechend der nicht zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit § 4 Abs. 2 BauG. tatsächlich normieren wollen, dass eine Erschließung im Sinn dieser Bestimmung nur dann als ausreichend zu betrachten sei, wenn jedenfalls auch mit Lkw zugefahren werden könne, dann hätte er nicht in § 14 BauG. eine eigene Bestimmung geschaffen, die für die Beförderung von Baumaterialien die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke ermögliche, da dies schon aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 BauG. gar nicht notwendig gewesen wäre.
12 Ein Befahren mit Lkw sei zudem auch im Bereich der Engstelle möglich, wenn auch nur unter Inanspruchnahme der über die öffentliche Verkehrsfläche hinausgehenden tatsächlich vorhandenen Verkehrsfläche, was auch vom beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden sei. Somit sei auch für Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe ein Zufahren zum Baugrundstück sowohl faktisch als auch rechtlich jedenfalls möglich (Hinweis auf § 14 Abs. 3 Feuerpolizeiordnung und § 9 Abs. 1 Rettungsgesetz), wobei die in Vorarlberg eingesetzten Rettungsfahrzeuge ohnehin nicht größer als Lieferwägen oder Kleinlaster seien (Hinweis auf das Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B. und Partner vom 26. Jänner 2016). Hinsichtlich der Abfuhr von Abfällen sei darauf hinzuweisen, dass zum einen in Vorarlberg aufgrund von unzähligen vergleichbaren Erschließungssituationen (Hinweis auf das oben zitierte Gutachten des Verkehrsingenieurbüros B. und Partner) in zahlreichen Gemeinden Müllfahrzeuge zum Einsatz kämen, die nicht breiter seien als gewöhnliche Lieferwägen, und zum anderen die revisionswerbende Partei bereits dargelegt habe, dass sie den Abfall auch auf einer Grundfläche, die vor der gegenständlichen Engstelle liege, zur Abholung bereitstellen könne und werde, wodurch auch die Beseitigung von Abfällen jedenfalls sichergestellt sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
13 Wie sich aus § 4 Abs. 2 erster Satz BauG. ergibt, muss die Verbindung eines Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ebenso wie die öffentliche Verkehrsfläche selbst der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll, entsprechen.
14 Die in Rede stehende Bestimmung wurde mit Erlassung des BauG. mit LGBl. Nr. 39/1972 geschaffen, wobei der Motivenbericht zur betreffenden Regierungsvorlage (vgl. Beilage 9/1972 XXI. LT, S 131) keine Erläuterungen dazu enthält, in welchem Fall von einer der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechenden Verbindung bzw. öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen ist.
15 Anlässlich der im Jahr 2001 mit LGBl. Nr. 52/2001 erfolgten Erlassung des BauG. wurde im Motivenbericht zur betreffenden Regierungsvorlage (vgl. Beilage 45/2001 XXVII. LT, S 37) zu dessen § 4 Abs. 2 soweit für den Revisionsfall wesentlich Folgendes ausgeführt:
„Die Bestimmung umschreibt im Wesentlichen gleich lautend wie bisher die Anforderungen bezüglich der Erschließung eines Baugrundstücks für Bauwerke.
Die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche muss der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen. Von Ausnahmen abgesehen (z.B. alpine Schutzhütten, Alp oder Heuhütten) wird die Verbindung zu Baugrundstücken für Gebäude einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen so beschaffen sein müssen, dass Kraftfahrzeuge (auch Einsatzfahrzeuge der Rettung und der Feuerwehr sowie Fahrzeuge zur Abfuhr von Abfällen) ohne Schwierigkeiten das Baugrundstück anfahren können. In bestimmten Fällen wird eine solche Verbindung auch zu Baugrundstücken für andere Bauwerke als Gebäude (z.B. Sportanlagen) erforderlich sein.
Für die Frage, ob die Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche ‚entsprechend‘ sind, wird u.U. zu klären sein, welche Verkehrsfrequenz durch die Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche aufgenommen werden können, inwieweit die mögliche Belastbarkeit bereits ausgeschöpft ist und inwieweit durch die neue Verwendung eine zusätzliche Beanspruchung zu erwarten ist. Nur wenn auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beanspruchung der Rahmen der höchstzulässigen Verkehrsfrequenz nicht überschritten wird, wird die Verbindung als entsprechend angesehen werden können.
... “
16 § 4 Abs. 2 erster Satz BauG. legt nicht fest, mit welcher Art von Fahrzeugen das Baugrundstück angefahren werden können muss, damit es sich um eine der beabsichtigten Verwendung des am Baugrundstück zu errichtenden Bauwerkes entsprechende Verbindung bzw. öffentliche Verkehrsfläche im Sinn des § 4 Abs. 2 erster Satz BauG. handelt. Demnach ist im Zweifel jeweils im Einzelfall insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsfrequenz (vgl. den oben wiedergegebenen Motivenbericht) zu prüfen, ob die Verbindung zum Baugrundstück und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigen Verwendung des darauf zu errichtenden Bauwerkes entsprechen.
17 Speziell in Bezug auf Baugrundstücke für Gebäude (und für Sportanlagen) geht der Gesetzgeber entsprechend den Erläuterungen im Motivenbericht davon aus, dass die Verbindung bzw. die öffentliche Verkehrsfläche grundsätzlich dann der betreffenden Verwendung entspricht, wenn auch ein im Ernstfall allenfalls erforderlicher Einsatz durch Rettung oder Feuerwehr sowie die Entsorgung der aufgrund der Verwendung des Gebäudes anfallenden Abfälle gewährleistet ist und verfolgte mit dieser Bestimmung demnach das Ziel, dass Notfalleinsätze durch Rettung oder Feuerwehr ebenso wie die Erbringung kommunaler Dienstleistungen (wie etwa die Müllbeseitigung) nicht aufgrund der Beschaffenheit der zum Baugrundstück führenden Verbindung oder öffentlichen Verkehrsfläche unmöglich sind.
18 Weder im Gesetzestext noch im Motivenbericht findet sich jedoch ein Anhaltspunkt für die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die öffentliche Verkehrsfläche der fallbezogen beabsichtigten Verwendung des auf dem gegenständlichen Baugrundstück geplanten Einfamilienhauses als Wohngebäude nur dann entspräche, wenn sie (auch) mit einem Lkw unabhängig vom Zweck der Fahrtbefahrbar sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, wonach der Gesetzgeber den (nicht im Gesetzestext, sondern lediglich) im Motivenbericht verwendeten Begriff „Kraftfahrzeuge“ im Sinn der im KFG 1967 enthaltenen Begriffsbestimmungen verstanden wissen wollte, wird nicht geteilt, zumal diesfalls worauf die revisionswerbende Partei zu Recht hinweistzum einen der anschließende Klammerausdruck entbehrlich gewesen wäre und zum anderen von diesem Begriff nicht nur Lkw, sondern auch andere Fahrzeuge, wie etwa Sattelkraftfahrzeuge, erfasst sind (vgl. § 2 KFG 1967). Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 2 erster Satz BauG. aber gerade nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp abgestellt, sondern normiert, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Verbindung und der öffentlichen Verkehrsfläche an der konkreten Verwendung des auf dem Baugrundstück in Aussicht genommenen Bauwerkes zu messen sind.
19 Ob die Beschaffenheit der zum Baugrundstück führenden Verbindung oder öffentlichen Verkehrsfläche der beabsichtigen Verwendung eines Gebäudes entspricht, hängt vor dem Hintergrund der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers, dadurch auch allenfalls erforderliche Rettungs- oder Feuerwehreinsätze sicherzustellen sowie die Abfallentsorgung zu gewährleisten, somit auch von der Frage ab, mit welchen Fahrzeugen ein allfälliger Notfalleinsatz bzw. die Müllentsorgung durchgeführt werden kann und ob das Baugrundstück mit diesen Fahrzeugen zu diesem Zweck angefahren werden kann und muss. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach die zum Baugrundstück führende öffentliche Verkehrsfläche jedenfalls auch mit einem Lkw unabhängig vom Zweck der Fahrt befahrbar sein müsse, keine Feststellungen getroffen und belastete das angefochtene Erkenntnis dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20 Im Übrigen wird bemerkt, dass die Gemeinde K. angesichts der in § 13 Raumplanungsgesetz enthaltenen Regelung wonach nicht bereits bebaute Flächen nur dann als Bauflächen festgelegt werden dürfen, wenn diese (unter anderem) innerhalb der darin genannten Frist und ohne unwirtschaftlichen Aufwand erschlossen werden können anlässlich der Widmung des gegenständlichen Grundstückes als „Baufläche Wohngebiet“ offenbar von dessen (auch zur Vornahme der ihr obliegenden kommunalen Aufgaben ausreichender) verkehrsmäßiger Erschließung bzw. entsprechender Erschließungsmöglichkeit ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. März 2026
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