Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H G in S, gegen das am 17. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 21. Februar 2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405 10/1258/1/22 2023, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die vorliegend relevante Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers daher absolut unzulässig (vgl. für viele etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/01/0208, mwN).
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2023
Rückverweise