Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Röder, über die Revision des K G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2022, W144 2246806 1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde im Dezember 1990 in Österreich geboren. Er war mit einer österreichischen und einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet, von denen er geschieden ist, und hat drei im Juni 2012, Jänner 2015 und März 2019 geborene, im Bundesgebiet lebende Kinder. Die beiden älteren Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft, die 2019 geborene Tochter ist eine aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige. Dem Revisionswerber wurden Aufenthaltstitel, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt.
2 Der Revisionswerber wurde dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar am 3. April 2019 wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, wobei am 25. April 2019 von einer Zusatzstrafe wegen einer Körperverletzung abgesehen wurde, am 25. Juni 2020 wegen fortgesetzter Gewaltausübung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, jeweils begangen an seiner damaligen Ehefrau, und Urkundenunterdrückung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon neun Monate bedingt nachgesehen) und schließlich am 14. Juni 2021 insbesondere wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
3 Mit Bezug auf seine strafbaren Verhaltensweisen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 25. August 2021 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen ihn auch noch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BVA VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. Das BFA habe ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt und seinen Bescheid ausführlich begründet. Vom Revisionswerber in seiner Beschwerde, die den Feststellungen des BFA nicht entgegengetreten sei, dazu ergänzend vorgebrachte Argumente seien ohnedies berücksichtigt worden und hätten keinen näheren Klärungsbedarf aufgezeigt. Im Übrigen liege ein eindeutiger Fall vor, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffe.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 17.3.2022, E 461/2022, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
8 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann worauf sich das BVwG gestützt hat nach § 21 Abs. 7 BFA VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0198, Rn. 9, mwN).
10 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich im Dezember 1990 mehr als dreißig Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Dazu kommen seine unstrittig jahrelang in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit, verschiedene Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen wie den Eltern und Geschwistern mit ihren Familien, und vor allem das mit den drei in Rn. 1 erwähnten, jeweils bei den Müttern lebenden Kindern bestehende Familienleben. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessenabwägung jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt, zumal wie das BVwG auch erkannte im vorliegenden Fall überdies der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, mit dem Hinweis auch auf einschlägige Judikatur des EGMR).
11 Da nach dem Gesagten jedenfalls kein eindeutiger, ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung rechtfertigender Fall vorgelegen hatte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. November 2022
Rückverweise