Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision von 1. A G, und 2. N G, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2022, 1. W282 2250477 1/7E und 2. W282 2250478 1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerber, zwei Brüder mit armenischer Staatsangehörigkeit, stellten nach der gemeinsam mit ihren Eltern erfolgten Einreise nach Österreich am 16. April 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 17. August 2020 (jeweils samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgewiesen wurden.
2 Am 31. August 2020 stellten die Revisionswerber jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Diese Anträge wurden im Beschwerdeweg mit Erkenntnissen des BVwG jeweils vom 8. November 2021 abgewiesen. Unter einem wurde gegen die Revisionswerber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Am 31. Dezember 2021 wurden die Revisionswerber, die sich am 19. Juli 2021 von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet hatten, bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über die Revisionswerber jeweils gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4 Am 11. Jänner 2022 stellten die Revisionswerber im Stande der Schubhaft jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu hielt das BFA mit näher begründeten, den Revisionswerbern jeweils ausgehändigten Aktenvermerken vom selben Tag fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, die Anträge auf internationalen Schutz seien (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung der Revisionswerber in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen (weiterhin) vorlägen; für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.
5 Mit Schriftsätzen vom 12. Jänner 2022 brachten die Revisionswerber jeweils eine gegen die Anhaltung seit dem 12. Jänner 2022 gerichtete Schubhaftbeschwerde ein. Sie brachten vor, dass „zwischenzeitig“ in Armenien Krieg ausgebrochen sei, den die Revisionswerber für völkerrechtswidrig erachteten. Sie befürchteten die Einziehung zum Wehrdienst. Überdies machten die Revisionswerber geltend, in der Wohnung der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers eine gesicherte Wohnmöglichkeit zu haben und legten als Beweismittel jeweils eine mit der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers abgeschlossene „Wohnrechtsvereinbarung“ vor.
6 Mit dem angefochtenen ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erlassenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 wies das BVwG die Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet ab. Es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 6 FPG fest, dass hinsichtlich des Erst und des Zweitrevisionswerbers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenaussprüche.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Wie die Revisionswerber zutreffend geltend machen, hat das BVwG nämlich zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG kann zwar trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrags von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte im vorliegenden Fall angesichts der strittigen Frage des Vorliegens einer sicheren Unterkunftsmöglichkeit aber keine Rede sein:
10 Das BVwG nahm an, dass die Fluchtgefahrtatbestände der § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt seien und legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, die Revisionswerber seien „passabel integriert“, würden Deutsch sprechen und über einen Freundes bzw. Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Allerdings hätten sie seit 19. Juli 2021 keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr und seien aufgrund ihres Untertauchens vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der Erstrevisionswerber habe eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, jedoch könnten die Revisionswerber in deren Wohnung keinen „gesicherten Wohnsitz begründen“, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung zivilrechtlich „nichtig“ sei, sei doch im Mietvertrag ein Untermietverbot vorgesehen. Abgesehen davon könne schon angesichts des Untertauchens der Revisionswerber im Juli 2021 die erst in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit „keinen Sicherungscharakter“ mehr begründen und der Behauptung des Erstrevisionswerbers, er habe bereits zuvor in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt, sei kein Glauben zu schenken.
11 In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG aber, dass es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem „Untermietverbot“ nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. allgemein zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Letzteres verneinte das BVwG im Ergebnis damit, dass die vorgelegte Zusage der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers unglaubwürdig sei. Eine solche Würdigung des erst mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Beweismittels hätte jedoch nicht ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung in der die Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers zu diesem Thema zu vernehmen gewesen wäre erfolgen dürfen.
12 Im Hinblick auf die von den Revisionswerbern im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz ging das BVwG (wie bereits das BFA) davon aus, es bestünden Gründe zur Annahme, dass die Anträge ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht zu erhalten sei. In dieser Hinsicht hatte das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (siehe dazu des Näheren VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN). Bei der Vornahme dieser Grobprüfung hat das BVwG aber wie in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird auf das in der Schubhaftbeschwerde erstattete Vorbringen zur Gefahr der Einziehung der Revisionswerber zum Wehrdienst in einem ihrer Meinung nach von armenischer Seite völkerrechtswidrigen kriegerischen Konflikt nicht ausreichend Bedacht genommen.
13 Diesbezüglich verwies das BVwG lediglich darauf, die „objektiv unbegründeten“ Fluchtgründe seien von den Revisionswerbern bereits im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 vorgebracht worden und vom BVwG in seinem diese Anträge abweisenden Erkenntnis vom 8. November 2021 im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, dessen Begründung sich das BVwG insoweit anschließe, für nicht gerechtfertigt erachtet worden. Entgegen der Auffassung des BVwG wurde die in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdung im Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 aber nicht behandelt, hatten die Revisionswerber in diesem Verfahren doch lediglich vorgebracht, (allgemein) aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Region Berg Karabach in ihrer Sicherheit gefährdet zu sein. Die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 6 FPG behandelte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht, weshalb es insofern mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet ist.
14 Aus den genannten Gründen war das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was auch auf die zum Nachteil der Revisionswerber getroffenen Kostenentscheidungen durchschlägt.
15 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
16 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. April 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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