Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M D, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2022, W150 2253021 1/16E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Juli 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf einen „EURODAC Treffer“ in Bezug auf Italien, wo der Revisionswerber erkennungsdienstlich behandelt worden war, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 12. Juli 2021 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III VO an die italienischen Behörden, welches unbeantwortet blieb.
2 Mit Bescheid des BFA vom 18. Jänner 2022 wurde daher der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass nach den Bestimmungen der Dublin III VO Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers (nach Italien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Eine vom Revisionswerber dagegen mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 erhobene Beschwerde wurde dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen.
3 Am 2. März 2022 war der Revisionswerber (begleitet) nach Italien abgeschoben worden.
4 Bereits am 4. März 2022 reiste der Revisionswerber erneut nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA (ebenfalls) vom selben Tag über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
5 Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung mit Schriftsatz vom 18. März 2022 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2022 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und es stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen (gemeint: zum Zeitpunkt der Entscheidung) vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Es wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt A.III.); der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision erklärte das BVwG für gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das BVwG habe insbesondere angesichts von zwei dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden gesicherten Wohnmöglichkeiten das Ausreichen gelinderer Mittel nur unzureichend geprüft und in dieser Hinsicht auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
8 Soweit die Revision gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet ist, zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf; sie ist daher insoweit unzulässig.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Schubhaftbescheid nämlich (nur) dann rechtswidrig, wenn es zum Zeitpunkt seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 21).
10 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, und auch für die Frage, ob sich die Schubhaft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig erweist (siehe z.B. VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0024, Rn. 13, mwN).
11 Das ist hier der Fall. Das BVwG stützte wie bereits das BFA im Schubhaftbescheid vom 4. März 2022 die Annahme einer nicht durch gelindere Mittel abwendbaren erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO insbesondere darauf, dass der Revisionswerber bereits zwei Tage nach seiner Abschiebung nach Italien und entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung abermals unrechtmäßig nach Österreich einreiste.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, die Annahme des Vorliegens einer „erheblichen Fluchtgefahr“ rechtfertigen kann (vgl. zu vereitelten Abschiebemaßnahmen etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, Rn. 16, mwN; siehe auch VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270, Rn. 24, mwN, und zu einer illegalen Rückkehr unmittelbar nach einer Abschiebung VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 13 iVm Rn. 2). Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG kann in solchen Konstellationen erfüllt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte, (vgl. idZ etwa auch VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 27). In einem derartigen Fall liegt bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl. erneut VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270, Rn. 24, mwN).
13 In diesem Sinne durfte das BVwG aufgrund des einer Umgehung der Abschiebung vom 2. März 2022 gleichkommenden Verhaltens des Revisionswerbers (illegale Rückkehr nach Österreich zeitlich unmittelbar nach der vorgenommenen Abschiebung nach Italien) bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 4. März 2022 durchaus eine manifeste Ausreiseunwilligkeit des Revisionswerbers und seine Absicht zur Vereitelung einer allfälligen weiteren, in Umsetzung der gegen ihn bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung geplanten Abschiebung in den nach der Dublin III VO zuständigen Mitgliedstaat annehmen. Das BVwG ist somit wie bereits das BFA zu Recht von der Verwirklichung jedenfalls der Tatbestände der Z 1 und 2 des § 76 Abs. 3 FPG und deshalb auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Vertretbar durfte das BVwG in diesem Zusammenhang auch einen, den unbestrittenen Feststellungen zufolge lediglich in der Absicht der Verzögerung der Abschiebung „inszenierten“ Selbstmordversuch kurz vor der Abschiebung am 2. März 2022 ins Treffen führen.
14 Angesichts dessen musste auch der Umstand, dass der Revisionswerber vor seiner Abschiebung am 2. März 2022 bei einem Freund, der ihn auch finanziell unterstützte, gewohnt und seinen Wohnsitz dort auch angemeldet hatte, nicht als die erhebliche Fluchtgefahr maßgebend relativierend erachtet werden, zumal der Revisionswerber dem Inhalt des Behördenaktes zufolge bei seiner Wiedereinreise am 4. März 2022 und im Zuge der Schubhaftverhängung auf diesen Umstand auch gar nicht hinwies.
15 Dass auch nach der Wiedereinreise des Revisionswerbers nach Österreich beim erwähnten Freund und darüber hinaus auch noch bei der (dem Vorbringen zufolge:) Lebensgefährtin des Revisionswerbers jeweils eine gesicherte Wohnmöglichkeit bestehe, wurde indes erst in der Schubhaftbeschwerde substantiiert behauptet (siehe dazu sogleich unten Rn. 17 ff).
16 In Bezug auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) zeigt die Revision somit insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Dies gilt auch für die Abweisung des Kostenbegehrens des Revisionswerbers mit Spruchpunkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses. Denn nach dem oben Gesagten ist der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde und somit hinsichtlich eines Teiles der vom BVwG zu beurteilenden Schubhaft als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0010, Rn. 25, mwN).
17 Soweit die Revision gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet ist, erweist sie sich allerdings entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
18 In der Schubhaftbeschwerde wurde unter dem Aspekt des Ausreichens gelinderer Mittel ins Treffen geführt, der Revisionswerber verfüge über zwei gesicherte Wohnmöglichkeiten, nämlich wieder bei jenem Freund, bei dem er bereits vor seiner Abschiebung habe wohnen können, und überdies bei einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der der Revisionswerber seit einigen Monaten eine Beziehung führe, wobei auch die konkreten Adressen dieser Wohnmöglichkeiten genannt wurden.
19 Das BVwG erachtete die vom Revisionswerber vorgebrachte Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin nach Scharia Recht zwar für unglaubwürdig, ging jedoch vom behaupteten Bestehen einer Beziehung zu ihr aus. Für die Annahme einer gesicherten Wohnmöglichkeit bei dieser „Bekannten“ und bei jenem Freund, der ihn „finanziell und auch sonst unterstützt“, sei jedoch „zumindest ein Untermietvertrag erforderlich“. Mangels Vorlage eines solchen Vertrages und mangels Überprüfbarkeit eines etwaig bestehenden Untermietverbotes sei davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten sicheren Wohnmöglichkeit „lediglich [um] eine entgeltlose und jederzeit auflösbare Bittleihe“ handle.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem „Untermietverbot“ nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (siehe VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0017, 0018, Rn. 11).
21 Indem das BVwG das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes in Bezug auf beide vom Revisionswerber ins Treffen geführten Wohnmöglichkeiten schon mangels Vorliegens eines schriftlichen Mietvertrages und mit Hinweis auf allfällige Untermietverbote verneinte, ging es somit im Hinblick auf die Beurteilung des allfälligen Ausreichens gelinderer Mittel von einer falschen rechtlichen Prämisse aus. Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses ist schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
22 Dies muss auch auf die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung des Revisionswerbers zum Aufwandersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA VG auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG in diesem Verfahrensstadium entgegensteht (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0194, Rn. 14, mwN).
23 Das angefochtene Erkenntnis war somit im Umfang seines Spruchpunktes A.II. (Fortsetzungsausspruch) und A.III. (Verpflichtung des Revisionswerbers zum Aufwandersatz) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. (Abweisung der Schubhaftbeschwerde) und A.IV. (Abweisung des Kostenbegehrens des Revisionswerbers) richtet war die Revision dagegen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise