JudikaturVwGH

Ra 2022/21/0184 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des G E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 9. August 2022 mündlich verkündete und mit 10. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G306 2256718 2/16E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 29.1.2025, , verwiesen, mit dem das am 13. Juli 2022 mündlich verkündete und mit 24. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) aus Anlass der dagegen erhobenen Revision teilweise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

2Für den vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass über den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft am 17. Mai 2022 mit dem umgehend in Vollzug gesetzten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Davor war mit Bescheid des BFA vom 14. Mai 2022 gegen den Revisionswerber unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und wegen seiner Straffälligkeit ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das BVwG mit Erkenntnis vom 27. Juni 2022 mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab.

3 Am 6. Juli 2022 erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 17. Mai 2022 und die darauf gegründete Anhaltung eine erste Beschwerde, die das BVwG mit dem bereits in Rn. 1 erwähnten, am 13. Juli 2022 mündlich verkündeten und mit 24. August 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abwies, wobei das BVwG unter einem einen positiven Fortsetzungsausspruch und eine entsprechende Kostenentscheidung traf.

4 Gegen den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die mündliche Verkündung dieses Erkenntnisses am 13. Juli 2022 richtete sich eine weitere, am 2. August 2022 erhobene Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers.

5Diese Schubhaftbeschwerde wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. August 2022 mündlich verkündeten und mit 10. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (ebenfalls) als unbegründet ab und stellte neuerlich fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Zugleich verpflichtete es den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - und Vorlage der Akten durch das BVwG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

7 Die Revision ist wie die weiteren Ausführungen zeigenentgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig; sie ist auch berechtigt.

8 Mit dem eingangs in Rn. 1 erwähnten Erkenntnis VwGH 29.1.2025, , hat der Verwaltungsgerichtshof das am 13. Juli 2022 mündlich verkündete und mit 24. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG, soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem 8. Juli 2022 abgewiesen wurde, und hinsichtlich des positiven Fortsetzungsausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf Basis der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (vgl. Rn. 17 ff, insbesondere Rn. 19), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt sich zusammenfassend, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom BVwG ab 8. Juli 2022 (bis 13. Juli 2022) in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre.

9 Dies gilt wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird auch für den daran anschließenden Zeitraum, über den das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis abgesprochen hat, und für den von ihm getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch.

10Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

11Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Jänner 2025