Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des M N, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022, W111 22254041/18E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1.1. Der Revisionswerber, ein seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältiger iranischer Staatsangehöriger, verfügte zunächst über eine wiederholt (zuletzt bis August 2018) verlängerte Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Ein Antrag auf weitere Verlängerung wurde im Juni 2019 im Instanzenzug abgewiesen. Der Revisionswerber hielt sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt werde.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den behördlichen Bescheid als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1450/2022 5, ablehnte und sie mit Beschluss vom 21. Juli 2022 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche Revision (mit einem Antrag auf Kostenersatz), zu der im durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
3.1. Im Zuge der (weiteren) Bearbeitung der Revisionssache wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister in Erfahrung gebracht, dass der Revisionswerber bereits am 14. April 2025 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat ausgereist sei.
3.2. In Anbetracht dessen gab der Verwaltungsgerichthof mit Verfügung vom 2. Juli 2025 dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Andernfalls werde beabsichtigt, die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Revisionswerber nahm dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.
4. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2022/22/0080, Pkt. 4, mwN).
5. Vorliegend ist auf Grund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in seinen Herkunftsstaat) nicht zu erkennen, dass von seiner Seite her an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision noch ein rechtliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2020/14/0286, Rn. 5, mwN). Gegenteiliges wurde vom Revisionswerber auch nicht behauptet.
6. Die Revision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7. Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0131, Pkt. 5.1. und 5.2., mwN).
Wien, am 24. Juli 2025