Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2020, I413 2220271 1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des aus dem Irak stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 17. Februar 2021 vor, aus der sich ergibt, dass der Revisionswerber am 16. Februar 2021 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist sei.
3 Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers nahm dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, mwN).
5 Auf Grund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens des Revisionswerbers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein rechtliches Interesse besteht (vgl. VwGH 21.10.2015, Ra 2015/18/0091; 12.12.2018, Ra 2018/19/0455 bis 0458; und jüngst VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105).
6 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG nicht statt.
Wien, am 1. April 2021