Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Alexander Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021, W247 1313273 4/29E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2021 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, der Beschwerde gegen diese die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot für acht Jahre gegen den Revisionswerber verhängt.
2 Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers setzte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herab und räumte dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Im Übrigen - also betreffend die Verweigerung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die unter der Überschrift „4. Revisionspunkt:“ als verletztes Recht ausschließlich „Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ geltend macht.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, jeweils mwN).
5 Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Revisionspunktes macht der Revisionswerber kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
6 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN; ähnlich erneut VwGH Ro 2017/17/0139 sowie VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, jeweils mwN).
7 Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. erneut VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095).
8 Im Übrigen gelingt es dem Revisionswerber durch die den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zu entnehmende bloße Aneinanderreihung von Sachverhaltselementen jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen (vgl. zu den Anforderungen an eine Darlegung nach § 28 Abs. 3 VwGG VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2024