Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Antrag des C P in W, auf Änderung des hg. Beschlusses vom 12. Jänner 2022, Ra 2021/10/0187 2, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2022, Ra 2021/10/0187 2, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers vom 1. April 2022, in der er nach Darstellung seiner finanziellen Situation geltend macht, die Revision verbessern zu wollen.
3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. Jänner 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044; 18.12.2019, Ra 2019/10/0097, jeweils mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2022