Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der FM GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Jänner 2022, LVwG 153354/2/MK/GSc, betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde Ansfelden Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 18. August 2019 auf Zustimmung der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung in Form eines Zufahrtstores auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A. abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbende Partei eine Verletzung in ihrem subjektiven Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 durch das angefochtene Erkenntnis behauptet.
4 Die belangte Behörde erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welche sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
7Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedung gemäß § 18 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 verletzt werden.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2024