Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Mag. A T und 2. der A T, beide vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. April 2025, 405 3/1387/1/9 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Bramberg am Wildkogel; mitbeteiligte Partei: V E H in B; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2024, mit welchem der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Anbaues bei einem bestehenden Wohnbau auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, §§ 9 und 10 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) sowie für die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zu einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) unter der Vorschreibung von Auflagen, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist.
2 In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision machen die Revisionswerberinnen als Revisionspunkt die „Verletzung des Rechts auf Versagung der Baubewilligung, wenn die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verletzt werden“ geltend.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
5 Ein allgemeines „Recht auf Versagung der Baubewilligung“ steht den Revisionswerberinnen als Nachbarinnen nicht zu. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legen die Revisionswerberinnen nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften eingeräumten subjektiv öffentlichen Recht (vgl. § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG) sie verletzt worden seien (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025