Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. P H, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 24. März 2025, E GB5/10/2025.002/004, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Leithaprodersdorf; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 11. Juli 2023 wurde das Bauansuchen des Revisionswerbers vom 23. Mai 2022 für die Errichtung von Containeranlagen, einer Photovoltaikanlage und einer Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG L. gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2024 als unbegründet abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Bauansuchen vom 23. Mai 2022 als unzulässig zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B VG unzulässig sei.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ausführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene „Urteil“ in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von Containeranlagen, einer Photovoltaikanlage und einer Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG L. verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
7 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele wiederum etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der dargestellten Maßgabe als unbegründet abgewiesen und damit die im innergemeindlichen Instanzenzug auf Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG erfolgende Zurückweisung seines Bauansuchens bestätigt. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung der Baubewilligung verletzt werden.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025