Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2021, W283 2244800 1/15E, betreffend Festnahme und Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die am 17. Juni 2021 vorgenommene Festnahme des Revisionswerbers und seine anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 18. Juni 2021 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 8. Oktober 2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) erlassen.
2 Der Revisionswerber wurde am 17. Juni 2021 aufgrund eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG gestützten Festnahmeauftrags nach seiner Überstellung aus Deutschland, wo er einen Asylfolgeantrag gestellt hatte, festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 18. Juni 2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den in Österreich am 31. Jänner 2019 rechtskräftig wegen Suchtgifthandels strafgerichtlich verurteilten Revisionswerber die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
3 Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers in Bezug auf den Asylfolgeantrag auf; mit Beschluss vom 13. Juli 2021 bestätigte das BVwG die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.
4 In der gegen die Festnahme (samt Anhaltung) sowie gegen den Bescheid vom 18. Juni 2021 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan geltend und verwies dazu auf aktuelle Berichte, denen zufolge (zusammengefasst) sich die Sicherheitslage und die humanitäre Lage aufgrund der Eskalation des Konflikts zwischen den Taliban und dem afghanischen Regime zuletzt drastisch verschlechtert hätten, die Städte Herat, Mazar e Sharif und Kabul vor der Einnahme durch die Taliban stehen würden sowie die Behörden mehrerer europäischer Staaten deshalb vorerst auf Abschiebungen nach Afghanistan verzichtet hätten. Die grundsätzlich der Sicherung der Abschiebung dienende Schubhaft sei daher nicht zulässig.
5 In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 29. Juli 2021 führte das BFA aus, dass nach wie vor Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt und „Charter organisiert“ würden und die Abschiebung des Revisionswerbers für die folgende Kalenderwoche in Aussicht genommen sei.
6 In der Replik vom 31. Juli 2021 führte der Revisionswerber unter anderem ins Treffen, dass die afghanischen Behörden die Europäische Union ersucht hätten, derzeit aus Sicherheitsgründen auf Abschiebeflüge zu verzichten, weshalb davon auszugehen sei, dass solchen Flügen auch keine Landeerlaubnis in Afghanistan erteilt werde. Erneut wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung vor dem Hintergrund der Art. 2 und 3 EMRK geltend gemacht.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2021 wies das BVwG die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Festnahme am 17. Juni 2021 und der anschließenden Anhaltung bis 18. Juni 2021 als auch hinsichtlich des Bescheides vom 18. Juni 2018 und der Anhaltung des Revisionswerber in Schubhaft als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der im Rahmen des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung enthält die Revision keinerlei Vorbringen. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Im Übrigen ist die Revision aber entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und berechtigt, weil sich das BVwG wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter anderem geltend gemacht wird nicht ausreichend mit der Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan auseinandergesetzt hat.
11 § 80 Abs. 1 FPG sieht vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft kann aber generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230, Rn. 11, mwN). Die Freiheitsentziehung darf nämlich ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Das Ziel die Außerlandesschaffung kann dann nämlich nicht erreicht werden (so unter Bezugnahme auf Vorjudikatur und eine entsprechende Kommentarstelle VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424, Rn. 15/16). Das gilt freilich auch für den Fall, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
12 Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug auch einer wie hier auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, (zunächst) der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird (siehe erneut VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424, nunmehr Rn. 17).
13 Der Revisionswerber hatte sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Replik auf die Äußerung des BFA ausführlich vor allem zur damals aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere unter Bezugnahme auf den Eroberungszug der Taliban, Stellung genommen und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit bzw. Unmöglichkeit der Abschiebung geltend gemacht. Dennoch beschränkte sich das BVwG lediglich darauf festzustellen, dass eine maßgebliche Lageänderung im Hinblick auf eine Verletzung nach Art. 3 EMRK und eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheits oder Versorgungslage in den Städten Herat oder Mazar e Sharif seit dem 13. Juli 2021 (Zeitpunkt der Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BVwG) nicht vorliege, was es in der Beweiswürdigung mit dem bloßen Hinweis, dass „die vorgelegten Berichte“ eine solche Lageänderung nicht dargelegt hätten, begründete.
14 Demgegenüber wies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 4.10.2022, E 4429/2021, im Hinblick auf einen zeitlich ähnlich gelagerten Schubhaftfall eines afghanischen Staatsangehörigen im Punkt III.7. darauf hin, dass bereits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11. Juni 2021 die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung erkennen habe lassen. Wie der Verfassungsgerichtshof ferner im Erkenntnis VfGH 14.12.2022, E 751/2022, im Punkt III.A.2.8. zu einem weiteren Schubhaftfall unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur ausführte, sei zumindest ab 12. Juni 2021 davon auszugehen gewesen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als „extrem volatil“ einzustufen sei und dass diesem Umstand für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK (maßgebliche) Bedeutung zukomme (siehe in diesem Sinn in einer Asylsache auch VfGH 24.9.2021, E 3047/2021, und darauf Bezug nehmend VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273, Rn. 15). Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Einschätzung auch für den gegenständlichen Schubhaftfall.
15 Vor dem Hintergrund der sich damals äußerst rasch verändernden Sicherheitslage hätte das BVwG daher im Hinblick auf die Anhaltung des Revisionswerbers ab 18. Juni 2021 in Schubhaft eingehend prüfen müssen, ob seine Abschiebung nach Afghanistan realisierbar war, und es hätte auf Basis der sich aus aktuellen und auch zugänglichen Länderberichten ergebenden, in Rn. 13/14 beschriebenen Lage in Betracht ziehen müssen, dass im maßgeblichen Zeitraum eine solche Abschiebung Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK widersprechen hätte können. Denn bei der Beurteilung der Rückkehrsituation wären auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen gewesen (siehe auch dazu VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0273, Rn. 15). Eine vom BVwG insoweit unterstellte „Bindung“ an die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der diesbezügliche Beschluss des BVwG wurde im Übrigen mit dem Erkenntnis VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben lag unter diesen Umständen jedenfalls nicht vor.
16 Da das BVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juni 2021 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde (samt den Kostenaussprüchen), gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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