Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aThaler, über die Revision des S S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2021, G304 2244518-2/8E, G304 2244518-3/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10. August 2021 und Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuspruch von Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit dem am 3. September 2019 mündlich verkündeten und mit 12. September 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und (wegen der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen) ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
2 Mit Bescheid vom 10. August 2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen am 29. Juli 2021 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme-verbunden mit dem Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus „der derzeitigen Haft“ eintreten-an. Der Bescheid wurde nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am 13. August 2021 in Vollzug gesetzt.
3 Am 20. August 2021 wurde der Revisionswerber aus der Schubhaft wieder entlassen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2021 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10. August 2021 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), gab der Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jedoch statt und erklärte diese Anhaltung vom 13. August 2021 bis 20. August 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Unter einem wies das BVwG die Anträge des Revisionswerbers und des BFA auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG ging mit näherer Begründung davon aus, dass der Schubhaftbescheid vom 10. August 2021 zu Recht ergangen sei. Allerdings habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan ab 12. August 2021 zunehmend verschärft. Die Taliban hätten nämlich am 12. August 2021 die Stadt Herat, am 14. August 2021 die Stadt Mazar-e Sharif und am 15. August 2021 die Hauptstadt Kabul eingenommen. Mit dem Fall der Stadt Herat am 12. August 2021 habe sich die Lage in Afghanistan maßgeblich verschlechtert und ab diesem Zeitpunkt hätte das BFA von der Unmöglichkeit der Durchführung zeitnaher Abschiebungen innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ausgehen müssen. Deshalb sei die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 13. August 2021 bis zu seiner Entlassung am 20. August 2021 für rechtswidrig zu erklären.
6 Gegen die Spruchpunkte A.I. und A.III. dieses Erkenntnisses, soweit mit Letzterem der Antrag des Revisionswerbers auf Zuspruch von Kostenersatz abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Die Revision wendet sich in der Hauptsache gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. August 2021, mit dem die Schubhaft angeordnet und der (im Hinblick auf die damals noch andauernde Strafhaft) im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht in Vollzug gesetzt worden war (zur bloßen Anordnung der Schubhaft vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086, Rn. 7/8).
8 Durch diesen Spruchpunkt ist der Revisionswerber-obwohl seine Anhaltung in Schubhaft mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses zur Gänze für rechtswidrig erklärt wurde-auch beschwert, weil die in Spruchpunkt A.III. getroffene Kostenentscheidung des BVwG, soweit damit der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, auf Spruchpunkt A.I. aufbaut und somit den Revisionswerber im Falle der Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes A.I. in seinen Rechten verletzt.
9 In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revision unter anderem geltend, dass sich das BVwG nicht ausreichend mit der Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe.
10 Aus diesem Grund ist die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig und auch berechtigt:
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem zeitlich ähnlich gelagerten Schubhaftfall eines afghanischen Staatsangehörigen mit der Frage der Realisierbarkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat befasst; auf die diesbezügliche Begründung in Rn. 14/15 des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Danach hat bereits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11. Juni 2021 die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung erkennen lassen. Es wäre daher zumindest ab 12. Juni 2021 davon auszugehen gewesen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen sei und dass diesem Umstand für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK (maßgebliche) Bedeutung zukomme. Demzufolge hätte unter gebotener Berücksichtigung der konkret absehbaren weiteren Lageentwicklung für den dort maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft vom 18. Juni 2021 bis 2. August 2021 die rechtliche Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan in Betracht gezogen werden müssen.
12 Im Übrigen ging der Verfassungsgerichtshof beginnend mit dem Erkenntnis VfGH 30.9.2021, E 3445/2021, in ständiger Judikatur und darauf Bezug nehmend auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286, Rn. 28) davon aus, insbesondere aufgrund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der damals breiten medialen Berichterstattung) sei spätestens ab 20. Juli 2021 von einer derart extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die einen afghanischen Staatsangehörigen bei der Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt hätte.
13 Vor diesem Hintergrund war die Annahme des BVwG, dass eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan erst ab 12. August 2021 eingetreten und eine Abschiebung des Revisionswerbers dorthin erst danach nicht mehr realisierbar gewesen sei, nicht gerechtfertigt.
14 Damit hat das BVwG seine Entscheidung im Spruchpunkt A.I. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass sie in diesem Umfang samt der darauf aufbauenden Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.III., soweit sie zum Nachteil des Revisionswerbers getroffen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
15 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023
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