Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/2/23, gegen das am 8. März 2021 mündlich verkündete und mit 29. März 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W278 2240010 1/25E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 2000 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im April 2012 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge Asyl in Österreich.
2 Er wurde wiederholt straffällig, weshalb ihm mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt.
3 Im Dezember 2019 stellte der Revisionswerber im Stande einer ersten zur Sicherung der Abschiebung verhängten Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der erfolglos blieb. Nachdem der Revisionswerber der als gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängten periodischen Meldeverpflichtung am 21. Februar 2021 nicht nachgekommen war, wurde er von Sicherheitsorganen noch am selben Tag aufgegriffen und wegen der für 23. Februar 2021 geplanten Abschiebung, die in der Folge ohne Zutun des Revisionswerbers scheitern sollte, festgenommen. Im Zuge seiner Anhaltung stellte der Revisionswerber am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Februar 2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, weshalb ein Aktenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA VG erging und dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht wurde.
4 Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
5 Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 mündlich verkündeten und mit 29. März 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab, und es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG verpflichtete es den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Am 30. März 2021 wurde der Revisionswerber nach Afghanistan abgeschoben.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision eine zuletzt erfolgte massive Verschärfung der Sicherheitslage in Afghanistan geltend, weshalb dem Revisionswerber selbst wenn ihm nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls zukomme, wobei noch ganz allgemein aber ohne einen Fallbezug herzustellen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure bei Fehlen staatlichen Schutzes hingewiesen wurde.
11 Damit enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich Ausführungen, mit denen offenbar die Unzulässigkeit der Schubhaft wegen mangelnder Erreichbarkeit des damit verfolgten Ziels (Abschiebung nach Afghanistan) geltend gemacht werden soll. In der Revision, der keine näheren Ausführungen zur damaligen Sicherheitslage in Afghanistan zu entnehmen sind, werden aber auch keine konkreten, im Entscheidungszeitpunkt des BVwG schon verfügbaren Länderberichte genannt, aus denen sich hätte ergeben können, dass eine Abschiebung wegen der damaligen Sicherheitslage gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen hätte (vgl. demgegenüber zum Zeitraum ab Anfang Juni 2021 VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290). Das nur allgemein gehaltene Revisionsvorbringen ist daher nicht zielführend.
12 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. November 2023
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